Antwort 15.04.2024 von Marco Buschmann FDP
Eidesstaatliche Versicherungen (§ 294 I ZPO) werden als Beweismittel vom jeweils zuständigen Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme gewürdigt.
Eidesstaatliche Versicherungen (§ 294 I ZPO) werden als Beweismittel vom jeweils zuständigen Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme gewürdigt.
Es ist Aufgabe der internationalen Gemeinschaft, die Täter von Völkerrechtsverbrechen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Eine Statistik zu Durchsuchungsbeschlüssen ist mir nicht bekannt
Wir stehen als AfD bei dieser Thematik für eine konsequente Umsetzung geltenden Rechts. Dies impliziert auch die forcierte Ausweisung ausländischer Straftäter.
Klar ist: Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentlicher Baustein eines funktionierenden Rechtsstaats.