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Erhöhungen der Besoldung wirken sich daher entsprechend auch bei Versorgungsberechtigten nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz bzw. bei Hinterbliebenen nach deren Anteilssatz aus. Nichts Anderes kann für Einmalzahlungen an Versorgungsberechtigte wie z. B. die Inflationsausgleichszahlungen gelten.
BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 3 GG dar.
Meine Fraktion kennt das Problem sehr gut und bemüht sich seit längerem um eine gesetzliche Änderung. Wir setzen uns generell für eine Abschaffung der unterschiedlichen Verlustverrechnungstöpfe bei den Kapitaleinkünften ein.