Es gilt wie bei Ihrer anderen Frage vom 22.7.22: Vielleicht wollen Sie den konkreten Fall etwas genauer schildern, damit ich erkennen kann, warum da aus Ihrer Sicht der Gesetzgeber gefordert ist?
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Antwort 07.11.2022 von Janine Wissler Die Linke
Antwort 31.10.2022 von Deborah Düring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Beiratsmitglieder können durch einen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Jede Eigentümer*in kann bei der Verwaltung bestimmte Themen für die TO beantragen.
Antwort 01.08.2022 von Armand Zorn SPD
Meiner Meinung nach entsprechen die geltenden Regeln rechtsstaatlichen Prinzipien und ich sehe aktuell keinen Handlungsbedarf des Gesetzgebers.
Antwort 07.11.2022 von Janine Wissler Die Linke
Auch die Möglichkeiten, wie sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft darauf Einfluss nehmen können, wurden dort erläutert. Eine unmittelbare Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze kann ich in der bestehenden Rechtslage ebenfalls nicht erkennen
Antwort ausstehend von Jörg Meuthen WerteUnion
Antwort 08.08.2022 von Katrin Helling-Plahr FDP
Wer sich an die kaufmännischen Regelungen für KMUs hält, hat dementsprechend keine unverhältnismäßigen Kosten zu befürchten und den Gesetzgeber als Unterstützer an seiner Seite