Plant die Bundesregierung ein Vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?

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Frage von Annette F. •

Plant die Bundesregierung ein Vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?

Sehr geehrter Herr Ullmann,
kürzlich wurde die Vermieterin einer Ferienwohnung erfolgreich für einen Urheberrechtsverstoß abgemahnt, da auf den Fotos der Ferienwohnung eine legal erworbene Fototapete abgebildet war (https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechts verletzung-7524441.html).
Dies ist sehr problematisch, da nach dem Urteil Menschen nicht einmal mehr Fotos ihrer Wohnungen veröffentlichen können, wenn darin möglicherweise auch legal erworbene Abbildungen zu sehen sind, auch wenn diese nicht der Zweck oder der Fokus des Bildes sind. Auch ist es nicht möglich eine Wand mit einer Fototapete aus dem Foto zu entfernen oder gar die Tapete zu entfernen, nur um ein Foto z.B. auf Instagram zu veröffentlichen! Bitte legen Sie dem Abmahnkönig/Millionär Stefan Böhme das Handwerk und verbieten Sie missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie im Wettbewerbsrecht, zumindest was Fototapeten angeht, die ja viele Bürger in Ihren Wohnungen haben.

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Sehr geehrte Frau F.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. In Ihrer Anfrage zitieren Sie ein zivilrechtliches Urteil des LG Köln. Dieses Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und kann daher nicht allgemeingültig auf Fotografien ähnlicher Objekte übertragen werden. Wichtig ist, dass Eigentum und Urheberrecht getrennt voneinander betrachtet werden. Das Eigentum an einer Sache führt nicht automatisch zu einem urheberrechtlichen Nutzungsrecht. Ferner ist zu beachten, dass auch bei Fehlen einer äquivalenten Norm wie im Wettbewerbsrecht, stets eine allgemeine Missbrauchskontrolle von den Gerichten vorgenommen wird. Das Verbot unzulässiger Rechtsausübung wird auch bei der Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs berücksichtigt und kann aus § 242 BGB hergeleitet werden. Somit sind auch im Urheberrecht keine missbräuchlichen Abmahnungen gestattet. Insofern Sie einen speziellen Fall vor Augen haben, empfehle ich Ihnen sich an Ihren Rechtsbeistand zu wenden. Als Mitglieder des Deutschen Bundestages ist es uns weder möglich noch gestattet Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten.

 

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