Würden Sie sich dafür einsetzen, dass für Schwerbehinderte im SGB IX nicht nur ein Mindestzusatzurlaub, sondern auch ein Mindesturlaub festgeschrieben wird?

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Annette Widmann-Mauz
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Frage von Gaby W. •

Würden Sie sich dafür einsetzen, dass für Schwerbehinderte im SGB IX nicht nur ein Mindestzusatzurlaub, sondern auch ein Mindesturlaub festgeschrieben wird?

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,
In den meisten Wirtschaftsabschnitten hatten Vollzeitkräfte einen Urlaubsanspruch von mindestens 28 Tagen (Daten des statistischen Bundesamtes von 2018). Werden Schwerbehinderte in Betrieben beschäftigt, die ihren Beschäftigten nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen gewähren, haben sie selbst mit ihrem Anspruch von 5 Tagen Zusatzurlaub weniger Urlaub als der durchschnittliche Bundesbürger.
Bei Schwerbehinderten ist davon auszugehen, dass sie mehr Energie und Zeit benötigen, um ihren Alltag zu bewältigen, um sich nach ihrer Tätigkeit zu erholen oder sie Urlaubstage aufwänden müssen, weil Arztbesuche auf Grund Ihrer Behinderung notwendig sind.
Deshalb darf es nicht sein, dass es einzelne betroffene Schwerbehinderte gibt, die trotz ihres Zusatzurlaubes weniger Tage zur Erholung zur Verfügung haben, als viele andere Bundesbürger.
Die Festlegung eines Mindesturlaubes von mindestens 25 Tagen wäre angemessen.
Mit freundlichen Grüßen G. W.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau W.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann es in Einzelfällen aufgrund individueller vertraglicher Regelungen vorkommen, dass schwerbehinderten Menschen nur der Mindesturlaub gewährt wird. Erfreulicherweise ist dies in den meisten Fällen allerdings nicht der Fall. Die von Ihnen angesprochenen besonderen Erschwernisse und Belastungen schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bereits durch den Zusatzurlaub abgefangen.

Vor diesem Hintergrund gebe ich zu bedenken, ob eine generelle gesetzliche Besserstellung von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim Mindesturlaub arbeitsmarktpolitisch nicht sogar kontraproduktiv wäre, denn dies könnte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von vornherein eher von einer Beschäftigung Schwerbehinderter abhalten. Im Ergebnis wäre Ihrem Anliegen dann tatsächlich nicht gedient.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Annette Widmann-Mauz MdB

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