Frage an Arndt Klocke bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Arndt Klocke
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Frage von Bernd K. •

Frage an Arndt Klocke von Bernd K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Klocke,

ich bin langjähriges SPD Mitglied und habe eine Frage zum Nichtrauchergesetz über das überall geschrieben wird, aber nirgends konkrete Aussagen zu finden sind.

Meine Familie betreibt eine Shisha-Bar, in die nur Leute kommen um Wasserpfeiffe zu rauchen. Das Nichtrauchergesetz wird auch das rauchen in solchen Shisha-Bars untersagen. Im Gesetzestext steht solche Bars sollen Ihr Geschäftsmodell ändern. Nunja, leicher gesagt als getan, wenn man eben ein Raucherpublikum hat und jeder weiß, dass es in den 100 anderen Bars auf der Straße viel bessere Cocktails gibt und diese ein viel größeres Know-How, sowie einen Kundenstamm aufgebaut haben. Wichtig wäre für die Betreiber aber vor allem zu wissen wann dieses Gesetz in Kraft treten soll, damit man sich etwas Vorbereiten kann. Der 01.Januar erscheint mir da sehr kurzfristig. Für unsere Familie wäre das z.B. wirklich der finanzielle Ruin. Was ich hier schreibe, gilt natürlich genau so für sogenannte Eckkneipen.

Ich habe gelesen, dass in Bayern trotz Rauchverbot erlaubt ist, sogenannte Dampfsteine zu "dampfen" . Wird es diese Ausnahme auch in NRW geben? Diese Dampfsteine sind ja komplett nikotinfrei. Falls auch Dampfsteine verboten werden, wie verhält es sich dann mit Dampfsaunen z.B. ? Das ist im Prinzip nämlich genau das gleiche. Wie ist es mit dem Dampf auf Konzerten und in Nachtclubs? Klingt lustig, ist es aber eigentlich gar nicht.

Ich würde mich sehr über eine Zeitnahe Antwort freuen, da wirklich viel von diesem Gesetz abhängt. Außerdem muss man sich schon fragen welche Agenda genau mit diesem Gesetz verfolgt wird. Wirklich viel mit Sozialdemokratie (zu der immer noch auch Freiheit gehört) hat das nicht zutun. Das Nichtrauchergesetz in der bisherigen Form war absolut fair. Das sage ich als aktiver Nichtraucher.

Mit freundlichen Grüßen,

Klote

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Sehr geehrter Herr Klote,

zunächst möchte ich für die sehr verspätete Beantwortung um Verzeihung bitten. Ich bin kein Gesundheitspolitiker, so dass Ihre sehr differenzierte Anfrage nicht einfach zu beantworten ist.

Zunächst hat wie Sie wissen derweil der Landtag einen konsequenten Nichtraucherschutz beschlossen. Dies halte ich für richtig, und zwar aus der Perspektive des Gesundheitsschutzes der NichtraucherInnen. Letztlich geht es um eine Abwägung der Freiheiten von Gästen und Angestellten. Nämlich derjenigen Freiheit, in der Gastronomie rauchen zu dürfen und der derjenigen, vor eben diesem Rauch geschützt zu werden. Für mich wiegt letztere schwerer.

Unsere Argumentation ist die, dass wir aus Gründen der Vollzugstauglichkeit des Gesetzes und der Wettbewerbsfähigkeit im Gaststättenbereich ein uneingeschränktes Rauchverbot ohne Ausnahmen für geboten halten. Demzufolge ist auch eine Ausnahmeregelung für Shisha Cafes nicht vorgesehen. Ebenfalls wird keine Unterscheidung hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen getroffen. lnsoweit werden neben Zigaretten und Zigarren auch z. B. Kräuterzigaretten, elektrische Zigaretten aber auch Wasserpfeifen dem Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen. U.a. begründet sich die Einbeziehung auch tabakfreier Produkte unter das NischG NRW darin, dass bisher keine wissenschaftlichen Untersuchungen darüber vorliegen, in welchem Umfang das z.B. von Shisha-Dampfsteinen erzeugte Aerosol von den Konsumentinnen und Konsumenten wieder ausgeatmet wird und welche Substanzen in die Raumluft gelangen. Ähnlich wie bei elektrischen Zigaretten, die nach einem identischen Wirkprinzip arbeiten, ist die Ungefährlichkeit der Produkte für andere Personen (passivdampfende Personen) nicht nachgewiesen.

Dass für Shisha-Cafes in Bayern Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, stimmt nach meinen Informationen nicht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sämtliche Klagen abgewiesen, mit denen Inhaber von Shisha-Cafes, Zigarren-Lounges und anderen Einrichtungen Ausnahmen vom generellen Rauchverbot in Bayern erwirken wollten (Entscheidungen vom 4.11.2010/Aktenzeichen: Vf. 16-VII-10; und vom 24.09.2010; Az: Vf. 12-VII-10). Es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände erkennbar, die es gebieten würden, derartige Lokale, in denen das Rauchen der Wasserpfeife angeboten wird, hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

Ich wünsche Ihnen persönlich und geschäftlich in Zukunft alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen,
Arndt Klocke

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