Frage an Artur Auernhammer bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Artur Auernhammer
CSU
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Frage von Corina B. •

Frage an Artur Auernhammer von Corina B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Auernhammer,

ich habe durch eine Petition auf change.org von der sogenannten "Homo-Heilung", auch Conversion Therapie genannt, erfahren und ich bin sehr entsetzt darüber, dass diese Methoden in Deutschland noch erlaubt sind. Diese Methoden klingen genauso wahnsinnig wie die im Mittelalter gebräuchliche peinliche Befragung. Das darf es in unserem heutigen Deutschland nicht mehr geben. Jetzt wurde auch endlich die Homo-Ehe legalisiert. Daher sollte man unbedingt den nächsten und schon längst überfälligen Schritt gehen und die grausamen Praktiken zur vermeintliche Heilung von Homosexuellen verbieten und unter Strafe setzen.
Was gedenken Sie dahingehend zu unternehmen?

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CSU

Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir sind uns einig, dass Homosexualität keine Krankheit ist und daher auch keiner Heilung bedarf. Diese Auffassung teilen auch der Weltärztebund und die Bundesärztekammer.
Über die Methoden, die bei den sogenannten Konversionstherapien zur Anwendung kommen, kann man sich nur wundern. Eine derartige „Behandlung“ birgt besonders bei jungen Menschen gesundheitliche Gefahren und kann zu schweren seelischen Schäden führen

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat sich kürzlich offen für ein Verbot solcher Therapien ausgesprochen. Zu prüfen sei, ob und welche Möglichkeit besteht, ein dann auch wirksames Verbot auf den Weg zu bringen.

Grundsätzlich gilt heute schon, dass Ärzte sowie Therapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung solche Pseudotherapien nicht abrechnen dürfen. Wer eine solche Behandlung etwa unter einer anderen Diagnose abrechnet, begeht Abrechnungsbetrug und eine Straftat.

Außerdem sind Ärzte und Psychotherapeuten grundsätzlich rechtlich verpflichtet, eine den fachlichen Standards entsprechende Behandlung zu erbringen. Sollten Therapien angeboten werden, die geeignet sind, betroffene Menschen zu schädigen, sind gegebenenfalls die Ärztekammern oder Approbationsbehörden gefordert, im Einzelfall berufsrechtliche Schritte einzuleiten. Gegebenenfalls müssen auch die Strafverfolgungsbehörden tätig werden.
Allerdings haben natürlich für sich selbst verantwortlichen volljährigen Patientinnen oder Patiente, durch das Selbstbestimmungsrecht die Möglichkeit, solche Pseudotherapien nachzufragen.

Anders ist die Lage bei minderjährigen Kindern. So können bereits heute Eltern, die ihre Kinder einer solchen Therapie aussetzen rechtlich belangt werden. Als gesetzliche Vertreter sind sie nach § 1627 BGB dazu verpflichtet, das Kindeswohl nicht zu gefährden. Geschieht dies aber durch körperliche sowie seelische Verletzungen, können die Familiengerichte dem entgegen treten.

Mit freundlichen Grüßen
Artur Auernhammer

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