Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit LFischG § 31 in Einklang bringen?
Sie sind im RechtsAusschuss Mitglied.LFischG § 31
Verbotene Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.PB ist nach GHS als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft.PB lethal concentration LC50, Fisch, 96 Stunden = 0,44–452 mg·l−1.PB Sehr giftig für aquatische Organismen EU-Verordnung Nr. 1271/2008.Der tech. Fortschritt der Angelausrüstung war die letzten 20 Jahre überproportional und gleicht evt. min. Nachteile bei Ersatzstoffen zu Blei bei weitem aus.Es gibt keine Angeltechnik Feedern, Spinning, usw die durch den Einsatz von Ersatzmat. Tungsten, Zink, usw. nicht mehr ausgeübt werden könnte oder erhebliche Nachteile hätte.Es sind keine Wettbewerbsnachteile zu erwarten. Die deutschen Hersteller sind gut aufgestellt und bieten Ersatzprodukte an, die leider nicht überall erhältlich sind.
Guten Tag,
vielen Dank für ihre Frage zum Thema Blei beim Fischfang und der Vereinbarkeit mit § 31 I LFischG.
§ 31 I LFischG verbietet das Angeln mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln. Dieses Verbot richtet sich auf den Einsatz solcher Mittel zur unmittelbaren Schädigung von Fischen beim Fischfang. Angelblei wird hingegen gerade nicht eingesetzt, um Fischen zu schaden. Vielmehr dient es zur Beschwerung der Angel, weshalb es nach bisheriger Auslegung nicht unter § 31 I LFischG zu fassen ist.
Dennoch ist nicht abzustreiten, dass Blei sowohl der Umwelt als auch menschlicher und tierischer Gesundheit schaden kann und sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt werden muss.
Auch auf EU-Ebene wird dieses Thema diskutiert und einige Staaten haben die Verwendung von Angelblei bereits reguliert. Eine diskutierte unmittelbar geltende EU-Verordnung würde auch in Schleswig-Holstein verbindlich zur Anwendung kommen.
Somit gilt es nun insbesondere, diesen Prozess zu begleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Buchholz
