Wie wollen Sie den Parteibeschluss zur Doppelverbeitragung an Krankenkassen bei Direktversicherungen umsetzen?

Bundestagskandidat Bernhard Loos
Bernhard Loos
CSU
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Frage von Ami M. •

Wie wollen Sie den Parteibeschluss zur Doppelverbeitragung an Krankenkassen bei Direktversicherungen umsetzen?

Sehr geehrter Herr Loos,
als ehemaliger CEO einer GmbH wissen Sie vielleicht, dass auch Angestellte für ihre Rente vorsorgen wollten und auch vom AG dazu ermutigt wurden.
So auch in meinem Fall.. Meine Direktversicherung (1991 abgeschlossen) wurde über meinen Arbeitgeber direkt von mir bezahlt. Nun muss ich von der Auszahlungssumme ca. 20% an die Krankenkasse (AG und AN-Anteil) zahlen. Das frißt jede Rendite auf und hat zusätzlich meine gesetzliche Rente verschmälert. Sie wurden rückwirkend und willkürlich ohne Bestandsschutz zu Betriebsrenten erklärt. Das ist respektlos und ein klarer Vertrauensbruch durch die Politik und muss aufgehoben werden. Bei den Riesterrenten erfolgte dies schon 2018.

Bundestagskandidat Bernhard Loos
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr / Frau Mitterer,

herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich gut nachvollziehen kann.

Das Problem der nachgelagerten vollen Verbebeitragung der Direktversicherungen ist durch die Gesetzgebung der Rot-Grünen Schröder-Bundesregierung entstanden - unter Beteiligung der Union - als es um die Bewältigung der schweren Wirtschafts-/Beschäftigungskrise zu Beginn der 2000er Jahr ging. Der von Ihnen angesprochene Parteitagsbeschluss wurde auf einem CDU-Parteitag getroffen, daher kann ich als CSU-Bundestagsabgeordneter die Umsetzung eines CDU-Beschlusses nur eingeschränkt bewerten.

Vorab: Die damals geschaffene Rechtslage wurde durch das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Versorgungsbezügen sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht wiederkehrenden Leistungen zur Beitragspflicht in der GKV festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08; BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07). Nach dem BVerfG greift die Regelung nicht ungerechtfertigt in die Rechte der Betroffenen ein. Zudem wurde ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und insbesondere auch des Vertrauensschutzes verneint (ausführlich hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07).

Wie Sie wissen werden, haben wir mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) einen Kompromiss geschlossen. Dieser sieht bewusst eine Verringerung der Beitragslast vor. Richtig bleibt aber auch, so wie Sie es ausführen: Weiterhin bleiben Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sowie andere mit der Rente vergleichbare Einnahmen bzw. Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V beitragspflichtig (seit 2004). Wir haben jedoch unsere Zusage eingehalten und mit dem oben genannten Gesetz einen Freibetrag eingeführt, damit Beitragszahler im Rentenalter nicht zu hoch belastet werden. Wichtig war uns dabei vor allem, die Bezieherinnen und Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten. Deshalb haben wir mit dem Gesetz eine Entlastung für alle Betriebsrentner beschlossen, die zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist: Auf einen dynamisierten Freibetrag in der Höhe von 159,25 Euro werden keine Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung erhoben.

Ich persönlich hätte weitergehend einen hälftigen Betragssatz für gut empfunden. Aktuell war jedoch die Finanzlage für solche Ausgaben im Milliardenbereich nicht gegeben. Meine persönliche Meinung ist jedoch auch, dass wir unter Berücksichtigung der Finanzlage nochmals in der kommenden Legislaturperiode weitergehende Entlastungs-Schritte prüfen sollten.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bernhard Loos, MdB

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