warum bekomme ich als Bezieher einer gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls keine Energiekostenpauschale ausgezahlt

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Bettina Hagedorn
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Frage von Matthias K. •

warum bekomme ich als Bezieher einer gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls keine Energiekostenpauschale ausgezahlt

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Sehr geehrter Herr. K.

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Energiepreispauschale vom 28. Dezember 2022, die ich Ihnen gerne beantworte. Aus Ihrer sehr kurgefassten Frage ist für mich leider nicht zu entnehmen, ob Sie aus den Bezügen Ihrer gesetzlichen Unfallrente Ihren Lebensunterhalt vollständig und ohne weitere ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt bestreiten können. Falls dies nicht der Fall sein sollte, haben Sie natürlich Anspruch auf verschiedene staatliche Hilfeleistungen aus den drei Leistungspaketen, die der Deutsche Bundestag im Umfang von insgesamt ca. 100 Mrd. Euro 2022 zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger angesichts der galoppierenden Energiepreise beschlossen hat. Das gilt z.B. für den Fall, dass Sie Wohngeldempfänger sind (Einmalzahlung von 270 Euro im Sommer 2022) oder Familienvater in Bezug auf Ihre Kinder (2x 100 Euro pro Kind im Juli und September 2022).  

Speziell die Energiepreispauschale wurde allerdings (mit dem 2. Entlastungspaket) gezielt allen aktiven Beschäftigten im September 2022 ausgezahlt, um deren hohen Mobilitätsaufwendungen für den Weg zur Arbeit und zurück abzufedern. Im Dezember 2022 wurde die Energiepreispauschale dann (mit dem 3. Entlastungspaket) an Rentnerinnen und Rentnern sowie an Fachschülerinnen und Fachschüler und an Studierende ausgezahlt.

Laut Artikel 1, Paragraph 1, Absatz 2 aus dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sind folgende Personen anspruchsberechtigt:

Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente (…) oder Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen…“

Ich gehe davon aus, dass Sie derzeit „nur“ Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente über eine Berufsgenossenschaft sind und keine weiteren Rentenleistungen oder anderweitige staatlichen Sozialleistungen erhalten. Somit gehören Sie weder zur Gruppe der aktiven Beschäftigten, noch zu den anderen oben genannten Gruppen. In diesem Falle wäre es tatsächlich so, dass Sie nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehören würden. Denn das Besondere an der gesetzlichen Unfallrente ist, dass es sich dabei um eine steuerfreie Rentenleistung handelt, wohingegen die gesetzliche Altersrente versteuert wird.

Falls aber Ihre Bezüge aus Ihrer Unfallrente nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreichend sein sollten, stehen Ihnen weitere staatliche Unterstützungen zur Verfügung wie bereits eingangs erwähnt. Im Bundestag haben wir im letzten Jahr eine Vielzahl von Maßnahmen beschlossen, um alle Bürgerinnen und Bürger unseres Landes, die in diesen Zeiten besonders schwer „über die Runden kommen“, gezielt zu unterstützen.

Zusätzlich haben wir mit Blick auf 2023 beispielsweise mit dem „Wohngeld Plus“ dafür gesorgt, dass ab Januar 2023 zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld erhalten – bisher sind es ca. 600.000 Haushalte gewesen. Das neue „Wohngeld Plus“ wird außerdem deutlich höher sein: im Schnitt wird das Wohngeld verdoppelt. Mit einer dauerhaften Heizkostenkomponente sorgen wir außerdem dafür, dass die Menschen die steigenden Heizkosten bezahlen können.

Bei einer Sozialberatung in Ihrer Nähe können Sie sich ausführlich über weitere staatliche Unterstützungsmöglichkeiten informieren.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

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