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Antwort 12.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Im Regelfall sollte die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber an Sie mit dem Lohn ausgezahlt und diese Auszahlung auch von ihm an das zuständige Finanzamt übermittelt worden sein -  dies gilt auch, wenn Sie in einem Privathaushalt beschäftigt sind.

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Antwort 12.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal.

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Antwort 12.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Ja, es stimmt, dass Personen im Vorruhestand nicht die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erhalten.

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Antwort 18.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Da es sich bei dem Fall Ihrer Pflegetochter um eine sehr spezielle Situation handelt, habe ich eine Antwort zu Ihrer Frage vom zuständigen Bundesfamilienministerium erbeten, um Ihnen eine rechtlich fundierte Antwort geben zu können.

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Antwort 12.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Speziell die Energiepreispauschale wurde allerdings (mit dem 2. Entlastungspaket) gezielt allen aktiven Beschäftigten im September 2022 ausgezahlt, um deren hohen Mobilitätsaufwendungen für den Weg zur Arbeit und zurück abzufedern.

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Antwort 13.12.2022 von Bettina Hagedorn SPD

Grundsätzlich darf die Energiepauschale NUR einmal pro Person ausgezahlt werden – die Finanzämter „wachen“ mit Hilfe der Steuererklärung jeder Person darüber, dass das auch tatsächlich so geschieht bzw. über den Steuerbescheid „verrechnet“ wird