Im Regelfall sollte die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber an Sie mit dem Lohn ausgezahlt und diese Auszahlung auch von ihm an das zuständige Finanzamt übermittelt worden sein - dies gilt auch, wenn Sie in einem Privathaushalt beschäftigt sind.
Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal.
Ja, es stimmt, dass Personen im Vorruhestand nicht die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erhalten.
Da es sich bei dem Fall Ihrer Pflegetochter um eine sehr spezielle Situation handelt, habe ich eine Antwort zu Ihrer Frage vom zuständigen Bundesfamilienministerium erbeten, um Ihnen eine rechtlich fundierte Antwort geben zu können.
Speziell die Energiepreispauschale wurde allerdings (mit dem 2. Entlastungspaket) gezielt allen aktiven Beschäftigten im September 2022 ausgezahlt, um deren hohen Mobilitätsaufwendungen für den Weg zur Arbeit und zurück abzufedern.
Grundsätzlich darf die Energiepauschale NUR einmal pro Person ausgezahlt werden – die Finanzämter „wachen“ mit Hilfe der Steuererklärung jeder Person darüber, dass das auch tatsächlich so geschieht bzw. über den Steuerbescheid „verrechnet“ wird