Frage an Björn Tschöpe bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Björn Tschöpe
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Frage an Björn Tschöpe von Wolfgang D. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Guten Tag Herr Tschöpe,

vor 21 Jahren haben wir in Bremen-Arsten eine Doppelhaushäfte gebaut.
Jetzt im letzten Jahr ist das Nachbargrundstück verkauft worden und es wird gegen unsere Haushälte gebaut worden.

Im Oktober2014 haben wir festgestellt das das Neu errichtete Haus (zu diesem Zeitpunkt befand es sich noch im Rohbau) im First um 83 cm zu hoch gebaut worden ist. Der gültige Bebauungsplan sagt aus, dass das Gebäude maximal 8,00 m hoch sein darf.
Jetzt weist es jedoch eine Höhe von 8,83 m auf.

Wir haben hierzu das zuständige Bauamt in Bremen in 10/2014 auf diesen Verstoß gegen das Baugesetz hingewiesen mit der Bitte das dieses entsprechend einschreiten soll.

Nach diversen Aufforderungen an das Amt und dem zuständigen Bausenator Lohse haben wir im Dezember 2014 einen ablehnenden Bescheid des Amtes bekommen.

Auf diesem ablehnenden Bescheid haben wir Fristgerecht einen Widerspruch eingereicht.

Dieser Widerspruch wurde wiederum erst 2,5 Monate beantwortet und abgelehnt ohne Konkret hierauf einzugehen.

Hier mal kurz die Fakten:

Es wurde gegen das Gesetz verstoßen - es wurde falsch gebaut !
Von Behörden und Bauherrenseite wurde dieser Verstoß schriftlich nach Bekanntwerden auch noch bestätigt.
Es wurde Wissentlich und Bewusst (Der Bauherr und das Bauamt wussten es) trotz des Verstoßes immer Weitergebaut. Die Baubehörde beruft sich auf Ihren Ermessensspielraum
Dieses ist ein Behördenfilz sondergleichen.

Wozu gibt es Gesetze bzw. einen Bebauungsplan, wenn man sich sowieso nicht daran halten muß???
Wo, und das wissen Sie sicherlich als Rechtsanwalt, fängt der Ermessungsspielraum an und wo hört er auf, und wo steht das geschrieben.

Danke für Ihre konkreten, ausführlichen Antworten.
Gruß
C+W.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dess,

da Sie die Frage zu Ihrem nachbarschutzrechtlichen Drittwiderspruch vor mir bereits an mehrere andere Kandidaten gerichtet haben, gehe ich davon aus, dass Sie nicht an politischen Ausführungen zu der von mir gewünschten Ausrichtung der Bauordnungsämter interessiert sind, sondern sich konkrete Hilfe in ihrem nachbarrechtlichen Verfahren erhoffen.

Die Durchsetzung individueller Rechtsansprüche, egal ob zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art, ist nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht Aufgabe von Parlamentariern (und damit erst recht auch nicht von Kandidaten). Die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit des Handelns der Verwaltung im Einzelfall ist Aufgabe von unabhängigen Gerichten.

Hierneben gibt es die Möglichkeit im Wege einer Petition das Verhalten des Bauordnungsamtes bewerten zu lassen. Ein solches Verfahren eröffnet zumindestens die Möglichkeit eines moderierten Austausches zwischen ihnen und dem Bauordnungsamt, allerdings wird dieses Ihnen nicht ihre begehrte Rechtsposition (Rückbau des Nachbarhauses) verschaffen können. Ein solches Petitionsverfahren können Sie unbürokratisch über die URL der Bremischen Bürgerschaft www.bremische-buergerschaft.de einleiten.

Hinsichtlich Ihrer Frage zum "Ermessensspielraum" verweise ich auf den folgenden Link, der in prägnanter Form Ausführungen zur Ermessensprüfung macht:

http://www.dhv-speyer.de/stelkens/Kolloquium_AllgemeinesVerwaltungsrecht/Ermessenspruefung.pdf

Damit Sie die von Ihnen erhoffte Klarheit in Ihrer Rechtsangelegenheit erhalten und ggf. auch Rechtsfrieden hergestellt werden kann, rate ich Ihnen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Tschöpe