Wird bei den E-Government-Förderprogrammen des Landes für Kommunen die Barrierefreiheit (BITV 2.0/EN 301 549) vor Auszahlung geprüft, oder genügt die Eigenerklärung des Empfängers?
Sehr geehrter Herr Weirauch, Barrierefreiheit öffentlicher Websites und Apps ist über BITV 2.0, L-BGG BW und EN 301 549 verpflichtend. Dennoch erfüllen viele mit Landesmitteln geförderte kommunale Online-Dienste und Verwaltungsportale diese Anforderungen nicht.
Mich interessiert, ob die nachgewiesene Barrierefreiheit eine geprüfte Bewilligungs-/Auszahlungsvoraussetzung ist – und falls ja, durch wen und mit welchem Verfahren sie vor Auszahlung konkret geprüft wird (nicht nur per Eigenerklärung).
Falls keine solche Prüfung besteht: Ist vorgesehen, sie – etwa im Zuge der laufenden Überarbeitung der Förderverfahren (FöBIS) – als verbindliche Nebenbestimmung aufzunehmen?
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Frage. Um Ihnen eine sachliche und aussagekräftige Antwort geben zu können, habe ich mich mit einer Anfrage an das Staatsministerium gewendet. Sobald mir die entsprechenden Antwort vorliegt, werde ich mich erneut bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Boris Weirauch MdL
