Frage an Cemile Giousouf bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Cemile Giousouf
CDU
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Frage an Cemile Giousouf von Patrick D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Cemile Giousouf,

am 12.12.2012 hat der Bundestag die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen beschlossen.

Wie ist Ihre Meinung, steht die Religionausübung über dem Grundgesetz, das unter Art. 2 Abs. 2 zusichert "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit".

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Döhle

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Döhle,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 12. September 2013.

Wenn mehrere Grundrechte miteinander kollidieren, sind sie möglichst schonend in Ausgleich zu bringen.

Das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG) und die Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 GG) unterliegen keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Sie unterliegen nur solchen Einschränkungen, die sich aus der Verfassung ergeben. 

Da die Personensorge nach § 1626 Absatz 1 Satz 2 BGB die umfassende Sorge für das körperliche und geistig-seelische Wohl des Kindes bedeutet, sind sowohl die Fürsorge für die Gesundheit des Kindes als auch die Bestimmung über die religiöse Erziehung des Kindes Teil der Personensorge.

Bei der Reichweite des Elternrechts sind die Grundrechtspositionen des Kindes zu berücksichtigen. Die Religionsfreiheit des Kindes genießt ebenso wie seine körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) grundrechtlichen Schutz. Bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen.

Sie können sich sicher sein,  dass die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundestages diese verschiedenen Interessen umfassend berücksichtigt haben und sich der Komplexität und Sensibilität des Themas sehr bewusst sind. Das meiner Auffassung nach ausgewogene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer 

 Beschneidung des männlichen Kindes war das Resultat der Anhörung von Sachverständigen, Experten und Verbänden und nicht zuletzt einer Debatte im Bundestag. Dieses Verfahren stellt sicher, dass eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtsgüter – selbstverständlich einschließlich des Kindeswohls – stattfindet.

Mit freundlichen Grüßen

Cemile Giousouf