Frage an Christian Schmidt bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Christian Schmidt
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Frage von Gisela U. •

Frage an Christian Schmidt von Gisela U. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Tierschutzgesetz
gesetzliche Bestimmungen Tierversuche
 
 
Sehr geehrter Herr Minister Schmidt,
bitte teilen Sie mir mit, warum nicht alle Tierversuche genehmigungspflichtig sind.
Besteht eine gesetzliche Pflicht der Tierversuche genehmigenden Behörde, alle Tierversuche statistisch zu erfassen?
Muß die Tierversuche genehmigende Behörde eine rückblickende Bewertung vornehmen?
Dürfen Tierversuche über einen längeren Zeitraum (bis ca. 25 J.) durchgeführt werden?
Ist die genehmigende Behörde gesetzlich verpflichtet, dies zu überprüfen?
Ist die Tierversuche genehmigende Behörde gesetzlich an ZEBET gebunden?
Besteht eine gesetzliche Einschränkung bei der Verwendung von Primaten für Tierversuche?
Dürfen Primaten der freien Natur entnommen werden und dem Tierversuch mit Schweregrad "schwer" zugeführt werden?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Urban,

der Tierschutz ist mir ein wichtiges Anliegen. Ich habe im vergangenen Jahr eine Tierwohl-Initiative gestartet. Das Ziel der Initiative ist es mit allen Beteiligten, ein höheres Tierschutzniveau in unterschiedlichen Bereichen zu erreichen. Hinsichtlich der Tierversuche, ist es ein Ziel meiner Politik, diese auf ein unerlässliches Maß zu beschränken. Da Tierversuche in bestimmten Bereichen jedoch unvermeidbar sind, macht sich das Bundeslandwirtschaftsministerium auch für einen größtmöglichen Schutz von Versuchstieren stark. Zudem fördern wir die Suche nach alternativen Methoden zu Tierversuchen seit 2001 mit dem Tierschutzforschungspreis, den ich erst vor wenigen Wochen in den Räumen der Charité überreichen konnte.

Nun zu Ihren Fragen: Gemäß § 8 des Tierschutzgesetzes sind Tierversuche grundsätzlich genehmigungspflichtig. Davon ausgenommen sind ganz bestimmte Versuche, die zum Beispiel durch ein Gesetz oder eine Verordnung vorgeschrieben sind oder zu bestimmten Zwecken nur aus Impfungen oder Blutentnahmen bestehen. Diese sind bei der Behörde anzuzeigen, sie unterliegen ebenfalls der behördlichen Überwachung sowie den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Versuche oder den Umgang mit den Tieren. Die Behörde hat auch bei diesen Versuchen ein ausreichendes Instrumentarium, um den Tierschutz sicher zu stellen.

Die Verwendung von Versuchstieren muss an die zuständige Behörde in dem entsprechenden Bundesland gemeldet werden. Diese reicht die Daten dann weiter an das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL). Das BMEL veröffentlicht jährlich eine Statistik über die Verwendung von Versuchstieren. Außerdem veröffentlicht das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Zusammenfassungen aller genehmigten Tierversuche unter www.animaltestinfo.de.

Die Genehmigung von Tierversuchen ist von der zuständigen Behörde auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Gegenstand der Überwachung sind alle einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorgaben. Die Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.

Es bestehen eine Reihe von gesonderten Bestimmungen für die Verwendung von Primaten in Bezug auf Aufzeichnungspflichten, die Kennzeichnung der Tiere, ihre Herkunft und ihre Verwendung. So schränkt § 23 der Tierschutz-Versuchstierverordnung die Verwendung von Primaten im Vergleich zu anderen Tieren ein. Die Verwendung von Menschenaffen ist fast vollständig verboten, sie werden in Deutschland seit über zwanzig Jahren nicht mehr in Tierversuchen verwendet.

Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur dann in Tierversuchen verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon genehmigen. Dazu muss jedoch wissenschaftlich begründet werden, warum die Verwendung von anderen Tieren erforderlich ist.

Informationen zur „Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch“ am BfR (ZEBET) erhalten Sie unter http://www.bfr.bund.de sowie unter www.bmel.bund.de.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Bundesminister