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Wer Gold ein Jahr hält, ist steuerfrei. Bitcoin gehört nach BFH 2023 in dieselbe Kategorie. Wie rechtfertigen Sie persönlich eine Schlechterstellung von Bitcoin gegenüber Gold?

Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Dagmar Schmidt
SPD
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Frage von Dennis K. •

Wer Gold ein Jahr hält, ist steuerfrei. Bitcoin gehört nach BFH 2023 in dieselbe Kategorie. Wie rechtfertigen Sie persönlich eine Schlechterstellung von Bitcoin gegenüber Gold?

Hintergrund meiner Frage ist die geplante Neuregelung der Besteuerung von Kryptowerten, welche am 06.07. Im Zuge des Haushaltsentwurfs 2027 vom Bundeskabinett beschlossen wurde

Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr K.

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zur geplanten Besteuerung von Kryptowerten. Da Sie nach der unterschiedlichen Behandlung von Kryptowerten und Gold gefragt haben, will ich Ihnen darauf auch konkret antworten. 

Derzeit werden physisches Gold und Kryptowerte als sogenannte „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 23 EStG behandelt. Dies geht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes 2023 zurück. Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass eine andere Besteuerung von Kryptowerten (wie Bitcoin) abweichend von Gold ausgeschlossen wäre. Explizit hat die Entscheidung des BFH nicht befunden, dass Art. 3 GG eine dauerhafte Gleichbehandlung (im Sinne einer gleichen Besteuerung) von Gold und Kryptowerten verlangt. Als SPD-Bundestagsfraktion wollen wir mit einer Änderung der Besteuerung erreichen, dass Gewinne aus der Veräußerung dieser Werte der Abgeltungssteuer unterliegen, also so behandelt werden wie Zinsen, Dividenden und andere Kapitalanlagen. Dafür spricht unter anderem, dass realisierte Kryptogewinne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und deshalb besteuert werden können. Funktional betrachtet und aus meiner Sicht der eigentliche Kernpunkt der steuerlichen Andersbehandlung von Kryptowerten ist, dass Kryptowerte mittlerweile mehr eine Finanzanlage sind, weshalb eine steuerliche Behandlung wie bei anderen Kapitalanlagen erfolgen sollte. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2010 bereits geurteilt, dass vergleichbare Sachverhalte nur dann unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Die bloße formale Einordnung in unterschiedliche Einkunftsarten sei dagegen nicht ausreichend. 

Vor dem Hintergrund, dass sich Bitcoin und andere vergleichbare Kryptowerte von einem technischen Nischenphänomen zu weltweit rund um die Uhr handelbaren und hochliquiden Finanzanlagen entwickelt haben sowie mittlerweile auch einem eigenen europäischen Finanzmarktregime unterliegen, die steuerlich über ein eigenes automatisches Meldesystem erfasst werden, ist der Vergleich und in Konsequenz auch die Besteuerung mit anderen handelbaren Kapitalanlagen sachnäher als der Vergleich mit privaten Sachwerten (wozu neben Gold auch Kunst, Classic Cars oder Schmuck zählen). Dass es mittlerweile auch ein eigenes Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz gibt, das Anbieter verpflichtet, Transaktionen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, deutet ebenfalls auf eine zunehmende Nähe von Kryptowerten zu etablierten Finanzprodukten hin. 

Am Ende werden jedoch die konkrete Ausgestaltung und Begründung des Gesetzes entscheidend sein. Dieser liegt derzeit noch nicht vor und wird im Bundesfinanzministerium noch erarbeitet, sodass er noch im Herbst vorgelegt werden kann. Bis dies so weit ist, muss ich Sie jedoch noch um Geduld bitten. 

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich auch jederzeit direkt an mich wenden. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre 

Dagmar Schmidt, MdB

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