Frage an Daniela Ludwig bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Daniela Ludwig
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Frage von Michael S. •

Frage an Daniela Ludwig von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Raab!

Sie sind Mitglied im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages. Ich habe drei rechtliche Fragen zur Quotenregelung. In jedem Fall, in dem die Quotenregelung zur Anwendung kommt, wird eine Frau aufgrund ihres Geschlechts bevorzugt und ein Mann aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Genau das verbietet das Grundgesetz:

Niemand darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden.

Im Grundgesetz steht auch:

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

Gleichberechtigung bedeutet: Wenn ich als Mann gleich gut qualifiziert bin wie meine (einzige) Mitbewerberin, dann habe ich eine 50%-ige Chance auf den Job. Als 20- jähriger Mann kann ich ja schließlich nichts dafür, daß in der betroffenen Behörde schon 70 Männer und nur 30 Frauen arbeiten. Ich werde im konkreten Fall aufgrund meines Geschlechts benachteiligt.

1. Frage: Wie vereinbaren Sie die Quotenregelung mit Artikel 3 GG? Ich erbete mir eine ausschließlich juristische Antwort auf meine Frage und bitte Sie, auf meine obige Argumentation einzugehen.

2. Frage: Sind Gleichberechtigung und Gleichstellung für Sie dasselbe? Für mich sind es Gegensätze! Gleichstellung bedeutet: Aufgrund einer vermuteten Diskriminierung von Frauen in der Vergangenheit werden konkret, nachweislich und per Gesetz Männer benachteiligt, um einen Ausgleich zu schaffen. Es sind aber nicht dieselben Männer, es ist eine andere Generation. Sie schaffen durch die Quotenregelung und Geichstellung neue Diskriminierung.

3. Frage: Warum wird die Quotenregelung in Kitas Kindergärten und Grundschulen, wo bis zu 100% Frauen arbeiten, nicht zugunsten von Männern angewandt? (Bitte antworten Sie jetzt nicht: Es gibt zu wenig männliche Bewerber! Das ist natürlich richtig, aber gerade deshalb müßte ja die Quotenregelung zugunsten der wenigen Bewerber angewandt werden!)

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schreiber

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Sehr geehrter Herr Schreiber,

da ich Ihre Fragen, mit denen sich Juristen, Frauenrechtler und andere Spezialisten bereits seit Jahren ausführlich beschäftigen, nicht in wenigen Sätzen beantworten kann, darf ich Ihnen zur Klärung Ihrer Fragen u.a. die Lektüre auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend für empfehlen:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/gleichstellung.html

Außerdem noch folgende Informationen:
http://www.bundestag.de/dokumente/bibliothek/akt_lit/littipps/arbeit/littippgleichstellung.pdf
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Menschenrechte/Download/Bericht6__CEDAW.pdf

Darüber hinaus ist es so, dass „mit der Einführung der Quotenregelungen der Staat seinem grundgesetzlichen Auftrag in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG (http://www.juraforum.de/gesetze/GG/3/), die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen zu fördern, nachkommen will. Der Staat ist damit der Auffassung gefolgt, dass es im Bereich der faktischen Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen noch beträchtliche Defizite gibt. Dabei hat er derartigen Interpretationen der gegenwärtigen Situation eine Absage erteilt, die beispielsweise die weibliche Unterrepräsentanz im höheren Dienst in der freiwilligen Entscheidung der Frauen, sich nicht für diese höheren Positionen zu bewerben, begründet sehen. Er steht vielmehr befürwortend demjenigen Standpunkt gegenüber, dass weibliche Unterrepräsentanz in höheren beruflichen Positionen nicht das Ergebnis einer freien Wahl ist, sondern dasjenige der strukturellen Bedingungen einer Gesellschaft, die (geschichtlich betrachtet) erst vor kurzem ihre Ausrichtung am patriarchischem System aufgab (ähnlich das Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 1602). Von diesem Standpunkt ausgehend ist die Einführung einer Frauenquote geboten, da eine formelle Rechtsgleichheit die faktische Ungleichheit nicht nur nicht aufheben, sondern wegen der verschiedenen Voraussetzungen notwendig zu ihr hin führen würde. Eine Entscheidung gegen die Frauenquote und für die Beibehaltung der Rechtsgleichheit wäre hingegen eine Stellungnahme für die Männer als Nutznießer des status quo und gegen die Frauen als die gegenwärtig Belasteten gewesen.“
siehe: http://www.juraforum.de/lexikon/Quotenregelung

„Gleichstellung“ unterscheidet sich von „Gleichberechtigung“. Während die Gleichberechtigung die juristische Gleichbehandlung zum Ziel hat, geht es bei Gleichstellung um die Diskussion, ob die juristische Gleichbehandlung auch automatisch zu einer faktischen Gleichbehandlung führt.

Daher bin ich persönlich so lange in gewissen Bereichen für eine Frauenquote bin, bis die noch herrschenden Defizite in unserer Gesellschaft für eine Gleichbehandlung und Gleichstellung behoben sind.

Prinzipiell sollte es auch ohne eine Quote, stets nach der Qualifikation gehen und nicht nach Geschlecht, was jedoch faktisch noch nicht der Fall ist.

zu Frage 3:

Auch, wenn eine Quotenregelung bei Einstellungen berücksichtigt wird, muss die Qualifikation stimmen. Man kann weder einen Mann oder eine Frau rein aus Quotengründen einstellen, wenn die Qualifikation nicht ausreicht. Im Zweifel bleibt die Stelle sogar unbesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Raab, MdB

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