Halten Sie persönlich Steuern auf Verluste für verfassungsgemäß?

Dirk Wiese, Kandidat der SPD für den 20. Deutschen Bundestag
Dirk Wiese
SPD
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Frage von Chris M. •

Halten Sie persönlich Steuern auf Verluste für verfassungsgemäß?

Sehr geehrter Herr Wiese

in Ihrer letzten Antwort zu § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG erklärten Sie, man müsse die Meinung der Gerichte zu dessen Verfassungswidrigkeit abwarten. Aber gilt das auch, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist?

Ein kurzes CFD-Beispiel:

Gewinne: 60.000 Euro
Verluste: 65.000 Euro
Steuer: 10.000 Euro

Ich halte es für ausgeschlossen, dass das BVerfG sowas "durchwinkt". Das Gesetz ist schon rechtswidrig enstanden, sonst hätte es nicht funktioniert. Ich weiß nicht, ob Sie die Hintergünde kennen. Fragen Sie bitte Lothar Binding.

Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung darüber und v.a. ob dieses Gesetz einem Rechtstaat würdig ist.

MfG

Dirk Wiese, Kandidat der SPD für den 20. Deutschen Bundestag
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr M.,

besten Dank für Ihre erneute Frage.

Wie Ihnen auch schon mein Fraktionskollege Michael Roth auf Ihre gleichlautende Frage geantwortet hat, halten wir die geltende Regelung für verfassungsgemäß.

Ich zitiere gerne seine Antwort: "Im Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz war die Streichung der Verlustverrechnungskreise bei Verlusten aus Termingeschäften und Verlusten auf privaten Forderungen noch vorgesehen. Diese Regelungen wurden in der Ressortabstimmung gestrichen. Der Bundestag hat den geänderten Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz am 17. November 2023 beschlossen.

Es geht dabei um eine Beschränkung der Verluste von Privatpersonen aus spekulativen Termingeschäften. Gegenstand der Verlustverrechnungsbeschränkung sind also nicht Verluste von Unternehmen. Als SPD-Bundestagsfraktion vertreten wir den Standpunkt, dass solche Verluste aus risikoreichen Finanzwetten durch den Steuerzahler nicht unbeschränkt mitfinanziert werden sollen. Solche Verluste können unterjährig mit Gewinnen aus solchen Finanzwetten verrechnet werden. Im Entstehungsjahr nicht verrechenbarer Verluste können bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen des Folgejahres verrechnet werden. Die Verlustverrechnung ist also möglich, aber sie wird zeitlich gestreckt. Diese Regelung halten wir für verfassungsgemäß."

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Wiese

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