Ist die Vermessung aller Passanten durch §31b BPolG noch mit den "engen Voraussetzungen" vereinbar, die Sie 2025 zu BPolG-Befugnissen beschrieben?
Sehr geehrter Herr Wiese,
am 21.10.2025 antworteten Sie auf eine Bürgerfrage zu den damaligen BPolG-Plänen (Quellen-TKÜ), die Befugnisse griffen nur unter engen Voraussetzungen und richterlicher Kontrolle. Der neue, erst im Juli 2026 per Änderungsantrag ergänzte §31b (Gesichtserkennung) sieht zwar ebenfalls einen Richtervorbehalt vor, lässt die Software aber zunächst die Gesichter aller Passanten erfassen und vermessen, bevor überhaupt ein Treffer geprüft wird. Kritiker sprechen von einem Kippen der Logik von Verdachts- zu Verdachtslos-Erfassung. Sehen Sie darin noch die "enge Ausnahme", die Sie 2025 beschrieben, bezogen auf einen damals noch anderen Teil des Gesetzentwurfs?
Sehr geehrter Herr L.,
danke für Ihre Frage zur Reform des Bundespolizeigesetzes. Vorweg: Das Bundespolizeigesetz ist dringend reformbedürftig. Es ist zum Großteil noch aus 1994 und seitdem ist jeder Reformversuch in unterschiedlichen Konstellationen (Bundesrat, Grüne) gescheitert. Den § 31b BPolG halte ich in den benannten engen Ausnahmesituationen (Kindesentführung, Terror) für vertretbar.
Beste Grüße
Dirk Wiese
