Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Christian A. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Christian A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

mit den Stimmen der Regierung wurde am 27.06.2012 die Änderung des Meldegesetzes im Bundestag beschlossen. Diese räumt durch einen einzigen Nebensatz, der weder besonders diskutiert noch in der Fülle der inzwischen 55 Paragraphen kenntlich gemacht wurde, Adresshändlern und Werbetreibenden aller Art umfassende Nutzungsrechte ein, für die es de facto kein Widerspruchsrecht mehr gibt. Im Gesetz heisst es dazu:

"Dies [Anm.: der Widerspruch gegen die Nutzung] gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."

Übersetzt bedeutet das, dass jeder, der glaubhaft macht, von Ihnen jemals Daten bekommen zu haben (der Name würde reichen), diese ohne weiteres bei den Meldeämtern vervollständigen lassen kann:

- aktuelle und frühere Anschriften
- Geburtstag und -ort
- Titel, Geschlecht, Konfession
- Ordens- oder Künstlernamen
- und weiteres

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Schaar ist entsetzt. Ist diese Änderung so vom Gesetzgeber gewollt? Welchen Interessen wird hier gedient? Ich würde mich über ihre Antwort freuen. Mit freundlichen Grüßen,

Christian Aust

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CDU

Sehr geehrter Herr Aust,

ich danke für Ihre Anfrage zur Änderung des Meldegesetzes, die der Deutsche Bundestag am 28.Juni 2012 beschlossen hat. Sie teilen die vielfach geäußerte Kritik, dass das Gesetz Adresshändlern und Werbetreibenden aller Art umfassende Nutzungsrecht einräume, für die es de facto kein Widerspruchsrecht gebe. Ich teile Ihre Einstellung, dass wir mit der Verwendung personenbezogener Daten nur sehr restriktiv umgehen müssen. Ich bin in dieser Hinsicht übrigens wie jeder andere Bürger auch selbst betroffen und habe ein Interesse daran, dass mit meinen persönlichen Daten sorgsam umgegangen und nicht etwa ein schwunghafter Adressenhandel betrieben wird. Die Gefahren in dieser Hinsicht drohen allerdings eher von kommerziellen Anbietern, denen die Bürger über Kredit- oder Rabattkarten, Preisausschreiben, Internetbestellungen u.a.m. ihre Daten und dazu viele Informationen über ihr Einkaufs- und Konsumverhalten preisgeben.
Einige Fakten kommen in der öffentlichen Diskussion allerdings zu kurz und ich nutze gerne die Gelegenheit, diese hier darzustellen:
Nach der bisherigen Rechtslage kann jeder Person oder Stelle nach § 21 Ab. 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) eine Auskunft zu Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner Einwohner bei der Meldebehörde erteilt werden (sog. „einfache Meldeauskunft“). Eine Angabe des Zwecks ist nicht erforderlich. Der Herausgabe dieser Daten kann der Bürger bisher grundsätzlich nicht widersprechen. Im Gesetz ist nur die Möglichkeit vorgesehen, der automatisierten Auskunft über das Internet zu widersprechen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht aus Juni 2006 wurden Widerspruchsrechte nach § 6 MRRG in den Ländern eingeführt, allerdings nicht im MRRG gesetzlich normiert. Diese Widerspruchsregelung greift nur dann, wenn offensichtlich zu Zwecken der Werbung Datenauskünfte erfragt werden. Das ist allerdings in den seltensten Fällen erfüllt, weil § 21 Abs. 1 gar keine Angabe des Zwecks erfordert. In der Praxis läuft diese Widerspruchsregelung daher ins Leere.

Die aktuelle Änderung des Meldegesetzes soll nun gerade die einfache Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung bzw. des Adresshandels an enge Voraussetzungen knüpfen und die Grenzen konkreter fassen. Hier sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Wer den Zweck „Werbung“ und/oder „Adresshandel“ verfolgt, muss dies nun ausdrücklich angegeben
- Der betroffenen Person steht dann ein umfassendes Widerspruchsrecht gegen jede Form der Auskunftserteilung zu.
- Die Meldebehörde hat die Pflicht, die Bürger bei ihrer Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrech hinzuweisen.
- Eine Nutzung der Daten zum Zweck der Werbung oder zum Adresshandel ist verboten, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde, oder wenn die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat.
- Hier gilt eine Ausnahme, auf die Sie sich beziehen: wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung vorhandener Daten verwendet werden, bei der Auskunft begehrenden Stelle, also die Informationen im Wesentlichen schon vorlagen und nur auf Richtigkeit geprüft und ggfls. korrigiert werden, ist an dieser Stelle der Widerspruch unbeachtlich. Das Merkmal der Berichtigung ist dabei aber datenschutzfreundlich auszulegen, d.h. es darf wirklich nur um Korrekturen zu erkennbar vorhandenen Datensätzen gehen. Gemeint sind hier z.B. die Ergänzung eines Doktortitels, eine Namensänderung wegen Heirat oder Scheidung, oder ein „Zahlendreher“ bei der Hausnummer. Ein Umzug dürfte bereits nicht mehr darunter fallen. Ihre „Übersetzung“, wonach der Name reicht, um trotz Widerspruchs aktuelle und frühere Anschriften, Geburtstag und –Ort, Titel, Geschlecht, Konfession, Ordens- oder Künstlernamen „und weiteres“ vervollständigen zu lassen, ist davon nicht gedeckt. Mich würde interessieren, wer diese These mit welcher Begründung vertritt, damit dem ggfls. noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren begegnet werden kann.
- Der Verstoß gegen das Verwendungsverbot ist als Ordnungswidrigkeit zu bewerten, für die ein Bußgeld gezahlt werden muss, und
- die Auskunft ist gebührenpflichtig.
Dies macht die einfache Meldeauskunft für die Werbewirtschaft ohnehin nicht besonders attraktiv; wichtiger ist für sie das sog. Listenprivileg bei Daten, die kommerziell z.B. nach den oben bereits genannten Methoden gewonnen werden konnten. Auch hier gilt die Widerspruchslösung (Robinsonliste).

Der Regierungsentwurf aus Juli 2011 sah noch weitergehend eine Einwilligungslösung für die Bereiche Werbung und Adresshandel vor. Die betroffene Person hätte danach gegenüber dem anfragenden Unternehmen in die Nutzung ihrer Daten zu diesen Zwecken einwilligen müssen. In der Berichterstattung über die Gesetzesreform ist zum Teil der Eindruck erweckt worden, dass das geltende Recht diese Einwilligungslösung bereits beinhalte Die Abkehr hiervon wurde dann als Verschlechterung der bestehenden Rechtslage interpretiert, über deren Motive und Hintergründe rege spekuliert werden konnte.
Die Einwilligungslösung erschien den Kollegen im Innenausschuss zu bürokratisch und aufwändig sowohl für die Behörden, als auch für die Bürger, sie wurde deshalb zu einer Widerspruchslösung umgewandelt, wie sie auch der Regelung beim Listenprivileg entspricht.
Wie fast immer gibt es hier Pro und Contra. In der Diskussion kommt bisher zu kurz, welche legitimen Interessen außerhalb der Werbebranche in Frage stehen. Zu denken ist hier z.B. an statistische Daten für wissenschaftliche Erhebungen, für Planungen und Investitionen in Infrastruktur oder für die Erstellung von sinnvollen Auskunftsverzeichnissen o.ä. Die Länder – und damit zugleich die Oppositionsparteien im Bundestag, die in den Ländern bekanntlich ein größeres Gewicht haben - haben im Bundesrat nun jedenfalls die Möglichkeit, ihre Änderungsvorschläge einzubringen. Ich bin gespannt, ob die Landesregierungen als Interessenvertreter der Kommunen bei ihrer Forderung bleiben werden, dass die kommunalen Meldeämter künftig die Einwilligungen der Bürger einholen müssen. Ein Blick in unser nordrhein-westfälisches Recht aus dem Jahr 1997 (wer regierte da nochmal?) sieht jedenfalls – wie das bisherige MRRG – nur ein Widerspruchsrecht gegenüber der automatischen Auskunft vor, von Widerspruch gegen sonstige Auskünfte oder gar Einwilligungserfordernis ist hier nichts zu lesen.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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