Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Kemal S. bezüglich Verkehr
Was halten Sie von dem "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes", welcher mittlerweile als abgestimmter Referentenentwurf vorliegt?
Sehr geehrter Herr Soyguder,
vielen Dank für Ihre Frage vom 13. März.
Nach dem sogenannten Referentenentwurf für ein 2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes aus dem Bundeswirtschaftsministerium soll zukünftig klargestellt werden, was geschäftsmäßige WLAN-Anbieter, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen tun müssen, um nicht für Rechtsverletzungen, die andere über ihr WLAN begangen haben, haften zu müssen.
Der Entwurf sieht vor, dass künftig Diensteanbieter, die einen WLAN-Zugang anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch außenstehende Dritte vorgenommen haben und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Alle anderen Diensteanbieter, insbesondere private Anbieter, die ihren WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellen, sollen nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zusätzlich den Namen des Nutzers kennen.
Durch die bislang unklare Rechtslage in Bezug auf die Haftungsrisiken ist in Deutschland ein flächendeckender Ausbau von öffentlichem WLAN nicht so verbreitet wie in anderen Ländern. Auf der Grundlage dieses Entwurfs wird nun im Bundestag beraten werden, wie mehr Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter geschaffen werden kann. Aus meiner Sicht ist dabei wichtig, dass der Anbieter keine unzumutbaren Risiken eingehen muss, andererseits aber auch nicht ein geschützter Raum für Straftaten wie das Herunterladen von Kinderpornographie oder für Urheberrechtsverletzungen entsteht.
Freundliche Grüße
Elisabeth Winkelmeier-Becker