Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von andrea s. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von andrea s. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

ich habe da eineige fragen an sie,und ich hoffe das sie antworten werden.
Kann es sein das mein mann,kein visum zur FZF gekommen wird,nur weil ich hartz4 bekomme?Ich bin Deutsche,und er kann sehr gutes Deutsch.Wir sind jetzt 3 monate verheiratet und es hat sich noch nichts getan.Die in der AHB sagen,das wir pech hätten,da es das neue gesetzt gäbe.Wir haben den antrag zur Familienzusammenführung schon am 29.05.07 gestellt.
Können sie mir weiter helfen?

mfg Andrea Sasse

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Sehr geehrte Frau Sasse,

in der Tat sind durch das neue Zuwanderungsrecht die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug geringfügig geändert worden. Aus dem Anspruch auf Ehegattennachzug ist nunmehr eine „Sollvorschrift“ geworden, d.h. in der Regel soll der Ehegatte nachziehen dürfen. Allerdings sieht diese Sollvorschrift in bestimmten Fällen Ausnahmen vor: So ist ein Ehegattennachzug u.a. dann nicht gestattet, wenn der Lebensunterhalt in Deutschland nicht gesichert ist oder aber die Ehe aus bestimmten Gründen, wie z.B. einem vorangegangenen langen Aufenthalt des deutschen Ehepartners im Herkunftsland, auch im Herkunftsland geführt werden kann.
Der Grund für diese Gesetzesänderung liegt darin, dass die alte Regelung, nämlich ein Anspruch auf Ehegattennachzug, in der Vergangenheit vielfach zu Missbrauch geführt hat; so ist es z.B. zu bezahlten Scheineheschließungen gekommen, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen; auch war eine überproportional große Zuwanderung in die Sozialsysteme der Bundesrepublik zu beobachten. Der Gesetzgeber hat sich daher entschieden, mit der Neuregelung der zuständigen Ausländerbehörde eine Einzelfallprüfung zu ermöglichen, um derartigen Missbrauch künftig zu verhindern.
Was Ihren konkreten Fall angeht, kann und darf ich diesen von hier aus nicht beurteilen. Die Prüfung obliegt allein dem zuständigen Ausländeramt.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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