Frage an Ernst Dieter Rossmann bezüglich Bildung und Erziehung

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Ernst Dieter Rossmann
SPD
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Frage von Klara W. •

Frage an Ernst Dieter Rossmann von Klara W. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Dr. Rossmann,

ich möchte die Antworten von Ihnen aufgreifen:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/ernst-dieter-rossmann/fragen-antworten/518760

Gibt es Papiere welche dies belegen, können Sie entsprechende Drucksachen nennen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Winter,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. August 2020, die mich über abgeordnetenwatch.de erreicht und in der Sie um Nachweise bitten für die Aussagen, die ich in meiner Antwort an Herrn Wilmer gemacht habe. Diese Nachweise will ich Ihnen im Folgenden gern geben:

§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung

(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 2251) / 1 2602) / 1 3303) Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 6101) / 6302) / 6653) Euro

Quelle: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/-18a-einkommensabhaengige-rueckzahlung-241.php

§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

Ausführliche Informationen unter: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html

§ 15 Förderungsdauer

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

(5) infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren

Quelle: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/-15-foerderungsdauer-235.php

Des Weiteren schicke ich Ihnen zwei Links zu weitergehenden Informationen:

1. Arbeitsagentur: Gibt es finanzielle Unterstützung?

Um deinen Lebensunterhalt während des Studiums zu finanzieren, kannst du BAföG beantragen. Dazu musst du die üblichen BAföG-Kriterien erfüllen. Dort sind allerdings keine Mehrausgaben berücksichtigt, wie sie Menschen mit Behinderung oft haben.

Speziell für Menschen mit Behinderung gibt es verschiedene zusätzliche Leistungen. Diese sind auf deine individuellen Bedürfnisse zugeschnitten. Lass dich am besten dazu beraten. Hier findest du einige Beispiele:

- Hilfen für das Studium werden etwa über die Eingliederungshilfe der Sozialämter bezahlt.

- Geld für Mehrausgaben im Alltag kannst du über die Grundsicherung bekommen. Zuständig ist das Jobcenter vor Ort.

- Kindergeld wird unter Umständen länger ausgezahlt.

- Von vielen Gebühren und Beiträgen rund um das Studium kannst du dich befreien lassen oder zahlst weniger.

- Unter Umständen hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/studium/studieren-mit-behinderungen

2. Beratung Studierender mit Behinderungen / chronischen Krankheiten

Ausführliche Informationen unter: https://www.studentenwerke.de/de/content/beratung

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Materialien und Quellenangaben weiterhelfen konnte, und danke Ihnen noch einmal für Ihre Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Dieter Rossmann