Was rechtfertigte die Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation in Sachsen-Anhalt für die Jahre 2023, 2024 und 2025?
Das Sondercoronavermögen wurde aufgelegt, um für eventuell wiederkehrende Pandemien weitestgehend resilient zu sein. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um investive Maßnahmen, diese müssen geplant, ausgeführt und fertiggestellt werden, dies ist in einem zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht leistbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 ein Urteil gefällt, welches zur Jährlichkeit der Notlagenschuldung verpflichtet. Auf Grund dessen muss die Notlage der bereits geplanten bzw. begonnenen Maßnahmen bis zur Fertigstellung jährlich neu beschlossen werden.
