Frage an Fabio De Masi bezüglich Finanzen

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Fabio De Masi
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Frage von Mario B. •

Frage an Fabio De Masi von Mario B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr De Masi,

Ihre Partei möchte die Abgeltungsteuer abschaffen und Kapitalerträge künftig wieder nach dem persönlichen Steuersatz besteuern (Seite 39 Ihres Wahlprogramms von 2017). Grundsätzlich begrüße ich diesen Schritt, sehe aber auch die Notwendigkeit gerade für die Kleinsparer eine Kompensation der Mehrbelastung zu schaffen.

Von der Abgeltungsteuer profitieren alle Einkommenssteuerpflichtigen, deren Grenzsteuersatz über 25 % liegt. In Steuerklasse 1 ist das bereits bei ca. 16.000 € p.a. der Fall.
Dividenden werden bereits heute mit ca. 55 % besteuert (15 % Körperschaftssteuer, durchschnittlich 15 % Gewerbesteuer, 25 % Abgeltungsteuer).

Wie werden Sie die durch den Wegfall der Abgeltungsteuer zu erwartende Mehrbelastung für Kleinsparer kompensieren?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

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Sehr geehrter Herr B.,

Der Wegfall der Abgeltungsteuer führt zu keiner Mehrbelastung für Kleinsparerinnen und Kleinsparer.

1. Lassen Sie mich bitte zunächst ein Missverständnis ausräumen: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entfallen mit ihren jeweiligen Steuersätzen auf die Bruttodividende.

Der Steuersatz der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % wird dagegen auf den Dividendenbetrag erhoben, der von der Bruttodividende nach Abzug von Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag (siehe unten) und Gewerbesteuer übrig bleibt. Die steuerliche Gesamtbelastung entspricht daher nicht der Summe der Steuersätze.

Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag, der sowohl auf die Körperschaftsteuer als auch auf die Abgeltungsteuer anfällt. Der Satz des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % bezieht sich allerdings nicht auf einen Dividendenbetrag, sondern auf den jeweiligen Steuerbetrag.

Daher ergibt sich heute für Dividenden, die der Abgeltungsteuer unterliegen, dass die Bruttodividende mit ca. 49 % besteuert wird:
15 % Körperschaftsteuer
+ rd. 0,8 % Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer (0,8 % = 15 % * 5,5 %)
+ 15 % durchschnittliche Gewerbesteuer
+ rd. 17,3 % Abgeltungsteuer (17,3 % = 25 % * (100% - 15 % - 0,8 % - 15 %))
+ rd. 1 % Solidaritätszuschlag auf Abgeltungsteuer (1 % = 17,3 % * 5,5 %)
= rd. 49,1 %

2. Die Vorbelastung der Bruttodividende durch Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ist auch bei einer Besteuerung nach persönlichem Steuersatz zu berücksichtigen. Das kann z. B. durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren erfolgen. Dieses ist im geltenden Steuerrecht z. B. für Dividenden vorgesehen ist, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

Das Teileinkünfteverfahren bezieht sich auf die ausgezahlte Dividende, bei der bereits Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer abgezogen sind. Das Verfahren berücksichtigt die Vorbelastung, indem 40 % der ausgezahlten Dividende steuerfrei gestellt werden. Der persönliche Steuersatz wird somit nur auf die verbleibenden 60 % der ausgezahlten Dividende angewandt. Damit ergibt sich beispielsweise bei Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz von 25 %, nur ein Grenzsteuersatz von 15 % (25 % von 60 %) auf den ersten Euro der ausgezahlten Dividende.

Für niedrig verdienende Kleinsparerinnen und Kleinsparer ist daher das Teileinkünfteverfahren, ebenso wie andere Verfahren zur Berücksichtigung der Vorbelastung, sogar vorteilhafter als die geltende sogenannte Günstigerprüfung. Mit letzterer erfolgt derzeit auf Antrag eine Besteuerung der ausgezahlten Dividende zum persönlichen Steuersatz, wenn dies zu einer niedrigeren Besteuerung als mit der Abgeltungsteuer führt. Die Günstigerprüfung erfolgt allerdings ohne Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Der persönliche Steuersatz wird somit auf 100 % der ausgezahlten Dividende angewandt.

3. Im geltenden Steuerrecht ist für private Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne) ein Freibetrag, der sogenannte Sparer-Pauschbetrag, vorgesehen. Dieser beträgt für einzeln veranlagte Steuerpflichtige 801 EUR im Jahr und für zusammen Veranlage (Verheirate oder Verpartnerte) das Doppelte (1.602 EUR).

Die an Kleinsparerinnen und Kleinsparer ausgezahlten Dividenden sind daher steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 801 bzw. 1.602 EUR an Kapitalerträgen erzielen. Erzielen sie höhere Kapitalerträge, unterliegt nur der über 801 bzw. 1.602 EUR hinausgehende Teil einer Besteuerung.

DIE LINKE will die Abgeltungsteuer abschaffen, nicht aber den Sparer-Pauschbetrag. Die Abschaffung der Abgeltungsteuer führt zusammen mit unserem Einkommensteuertarif zu einer deutlich höheren Steuerbelastung der Bezieherinnen und Bezieher von hohen Kapitalerträgen. Dadurch ergeben sich steuerliche Mehreinnahmen. Ich kann mir vorstellen, einen Teil dieser Mehreinnahmen für eine Anhebung des Sparer-Pauschbetrags zu verwenden. Damit würden Kleinsparerinnen und Kleinsparer zusätzlich entlastet.

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Beste Grüße nach Suhl,

Fabio De Masi, MdB

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