Frage an Florian Toncar bezüglich Soziale Sicherung

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Florian Toncar
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Frage von Lothar G. •

Frage an Florian Toncar von Lothar G. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Toncar,

Sie bezeichnen in Ihrer Antwort an Herrn Dietrich das FRG als politisches Hilfsmittel (was auch immer Sie darunter verstehen), obwohl es sich beim Eingliederungsverfahren nach FRG um einen Rechtsakt eines Rechtsstaates handelt.

Kennen Sie die Argumentation des BMAS zum Thema Übersiedlerrente? Dort steht: „Das FRG wurde für die Zeit vor der Wiedervereinigung lediglich als Hilfsmittel verwendet ...“ . Im Urteil BSG 4. Senat, Urteil vom 29. Juli 1997, Az: 4 RA 56/95 sagt der Kläger „Die Tabellenwerte des FRG seien lediglich ein Hilfsmittel...“. Im Urteil geht es um einen ostdeutschen Übersiedler älter als Geburtsjahrgang 1937, folglich Empfänger der Rente nach FRG, der gern zusätzlich noch die Zahlungen in die ostdeutsche Zusatzrentenversicherung berücksichtigt hätte, deswegen bezeichnet er das, was er ohnehin bekommt, abwertend als Hilfsmittel.

Im oben genannten Urteil wird aber vollkommen klar und unmissverständlich folgendes ausgedrückt: „Zwar werden Renten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland durch Art 14 Abs 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1). Um derartige eigentumsgeschützte Rechtspositionen handelte es sich jedoch bei Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialpflicht- und FZR-Versicherung der ehemaligen DDR nicht.“ Damit haben Sie ein BSG-Urteil, in dem klar gesagt wird, dass von der Bundesregierung vergebene Anwartschaften durch das GG geschützt sind. Genau das Gegenteil haben Sie behauptet. Deshalb meine Frage: „kennen Sie das obige Urteil?“ Wenn nicht, dann sollten Sie es schnellstens lesen. Die anderen Fehler Ihrer Antwort vermag ich nicht innerhalb der 2000 zugestandenen Zeichen zu nennen, es sind aber zu viele für ein Mitglied einer Bürgerrechtspartei. Die Leichtigkeit, mit der Sie Grundsätze unserer Rechtsstaatlichkeit verletzen schürt Zukunftsängste.

Der Kläger hat übrigens verloren.

Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Herr Gebauer,

auch auf Ihre Replik hin sehe ich keinen politischen Handlungsbedarf. Die Eigentumsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass nur solche Rentenansprüche Eigentum sind, die man durch eigene Beitragsleistungen in das damals westdeutsche Rentensystem erworben hat. Demnach stehen die Ansprüche aus Fremdrentenzeiten nicht unter dem Schutz des Art. 14 GG. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwas zu gewähren, wofür keine adäquate Beitragsleistung erbracht wurde.

Fremdrentenbezieher haben in das System, aus denen ihnen unter den politischen Rahmenbedingungen der Teilung Deutschlands Ansprüche erwuchsen, aber nie selbst einbezahlt. Dass meine Auffassung rechtsstaatliche Grundsätze verletzen soll, ist eine sehr subjektive Einschätzung, die weder das Bundesverfassungsgericht teilt, noch die große Mehrzahl derer, die jahrzehntelang in unser Rentensystem einbezahlt haben und dafür immer weniger bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Toncar

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