Liegen Ihnen Fallzahlen zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte für 2021 vor?

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Florian Toncar
FDP
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Frage von Thomas P. •

Liegen Ihnen Fallzahlen zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte für 2021 vor?

Sehr geehrter Herr Toncar,

die Verlustverrechnungsbeschränkung des 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt ab dem Jahr 2021. In der Gesetzesbegründung wurde eine Evaluierung nach 2 Jahren angekündigt. Es könnten also schon diverse Zahlen für 2021 vorliegen. Ich bitte daher um folgende Informationen:

- Wieviele Fälle gab es insgesamt in 2021?
- In wievielen Fällen davon wurden die Verlusttrades fehlerhaft erklärt (der Vordruck ist kompliziert)?
- In wievielen Fällen wurden die Verlusttrades gar nicht erklärt?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern auf per Saldo Verluste zu zahlen waren?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern von mehr als 100% auf den Saldogewinn zu zahlen waren?
- Wie hoch waren die zusätzlichen Steuereinnahmen wegen der Neuregelung in Euro?
- Wie hoch ist die Anzahl der Einsprüche?
- Wie hoch ist die Anzahl der Klagen?

Werden Sie eine kleine Anfrage aus d. BT beantworten, sollten Ihnen die Zahlen noch nicht vorliegen?

MfG

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihre Fragen zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG.
Das Bundesministerium der Finanzen beantwortet selbstverständlich alle parlamentarischen Anfragen entsprechend der dafür geltenden Grundsätze.
Die von Ihnen erfragten Daten liegen mir nicht vor. Nach wie vor gilt, dass wir in der FDP-Bundestagsfraktion und im Finanzministerium uns in der Koalition dafür einsetzen, die Verlustverrechnungsbeschränkung abzuschaffen. Dazu gibt es aktuell jedoch noch keine Einigung.

In diesem Sinne verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen

Florian Toncar

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