Was unternehmen Sie konkret, um die Bearbeitungszeit bei Anträgen auf Freistellungsbescheinigungen zu verkürzen?
Sehr geehrter Herr Toncar,
ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen. Ich bin Steuerberater und habe in diesem Zusammenhang viel mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu tun, welches dem Bundesfinanzministerium untersteht.
Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Zahlungen an einen beschränkt Steuerpflichtigen im Ausland leistet (bspw. Dividenden oder Lizenzen), dann ist hierauf Quellensteuer einzubehalten. Auf den Einbehalt von Quellensteuer kann nur (teilweise) verzichtet werden, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ansässig ist und wenn das BZSt eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat. Wir erleben in der Praxis momentan, dass das BZSt für die Bearbeitung solcher Freistellungsanträge sehr lange braucht. Im "Normalfall" etwa 12 Monate, manchmal aber auch deutlich länger.
Meine Frage: Was tun Sie ganz konkret, um die Bearbeitungszeiten hier zu beschleunigen?
Sehr geehrter Herr B.
vielen Dank für Ihre Frage zur Bearbeitungsdauer von Freistellungsanträgen nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Das Bundesministerium der Finanzen hat mehrere Maßnahmen auf den Weg gebracht, um in diesem Verfahren Entlastung zu schaffen und die Bearbeitungsdauer zu beschleunigen.
Die laufende Digitalisierung des Verfahrens wird zu einer effizienteren Bearbeitung führen, auch wenn in der Übergangsphase noch IT-Strukturen entwickelt und angepasst werden müssen. Das BZSt hat zudem ein Konzept vorgelegt, den zuständigen Arbeitsbereich zum Abbau von Rückständen durch zusätzliche Arbeitskräfte zu unterstützen. An weiteren Maßnahmen zur Optimierung der Ablauf- und Aufbauorganisation arbeiten BZSt und BMF gemeinsam.
Mit dem Wachstumschancengesetz haben wir außerdem die Freigrenze des § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG von 5000 auf 10 000 Euro verdoppelt, so dass nun in weniger Fällen als bisher Freistellungsbescheinigungen für Lizenzzahlungen ausgestellt werden müssen. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) enthält zudem eine Verlängerung der Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen von bisher drei auf künftig fünf Jahre.
In diesem Sinne verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Florian Toncar