Gibt es in Bayern Verfahrenseinstellungen bei "geringen Mengen" Kokain?

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Frage von Andrea D. •

Gibt es in Bayern Verfahrenseinstellungen bei "geringen Mengen" Kokain?

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

unlängst wurde sogar ein CSU Bürgermeister mit 0.2g Kokain nach einer Partynacht erwischt und trotz Widerstand schließlich festgenommen. In einem Beitrag der bayrischen Staatszeitung wird er zitiert, es gehe dabei um eine "geringe Menge" und eine hohe Strafe sei nicht zu erwarten. Während des alten Verbotsregimes war in Bayern die Wahrscheinlichkeit bei 6.5g oder weniger Cannabis in etwa 25% das es zu einer Einstellung des Verfahrens kam gegenüber 95% in Berlin. Gibt es aus ihrem Ministerium eine Weisung für Mengen anderer Betäubungsmittel, bei denen die StA, das Verfahren i.d.R. einstellen soll? Was behandelt die bayerische Justiz als geringe Menge Kokain?

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Antwort von CSU

Sehr geehrte Frau D. B.,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte. 

Vor Inkrafttreten der Teillegalisierung von Cannabis am 1. April 2024 bestand in Bayern aufgrund eines Schreibens der drei bayerischen Generalstaatsanwälte vom 14. Juli 1994 für Cannabis eine an der Mengengrenze von 6 Gramm ausgerichtete einheitliche Einstellungspraxis. Unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls wurde danach bei Mengen unterhalb dieser Mengengrenze in der Regel bei Verhaltensweisen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind von der Strafverfolgung abgesehen.

Entsprechende Vorgaben für den Bereich harter Drogen (wie etwa Kokain) gab und gibt es in Bayern nicht. Eine an festgelegten Mengengrenzen orientierte Einstellungspraxis bei harten Drogen stünde im Widerspruch zur Gefährlichkeit der betreffenden Verhaltensweisen. Von einer derartigen Einstellungspraxis würde das Signal einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit von weichen Drogen wie Cannabis mit harten Drogen wie Kokain ausgehen. Eine derartige Signalwirkung wäre im Hinblick auf den Jugend- und Gesundheitsschutz äußerst bedenklich.

Diese Herangehensweise entspricht den Grundsätzen der Bayerischen Staatsregierung zu Sucht und Drogen (abrufbar unter: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2025/05/2025_05_13_preprint_grundsaetze_der_bayerischen_staatsregierung_zu_sucht_und_drogen.pdf  ), die u.a. auf eine konsequente Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens abzielen, um den Konsum illegaler Drogen so weit wie möglich zu verhindern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. 

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich, MdL

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