wie stellen Sie sicher, dass die vollstreckungsbehörden in Bayern nicht ungewollt als staatliche Erfüllungsgehilfen für den Geldtransfer in geldwäscheverdächtige Kontenstrukturen missbraucht werden?

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Georg Eisenreich
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Frage von Soeren L. •

wie stellen Sie sicher, dass die vollstreckungsbehörden in Bayern nicht ungewollt als staatliche Erfüllungsgehilfen für den Geldtransfer in geldwäscheverdächtige Kontenstrukturen missbraucht werden?

als Justizverwaltung üben Sie die Dienstaufsicht über die Gerichte und das Vollstreckungswesen aus. Im WEG-Recht kommt es vor, dass zivilrechtliche Titel Zahlungen nicht auf das gesetzliche Treuhandkonto der Eigentümergemeinschaft vorsehen, sondern auf Konten von Drittfirmen.

Droht durch die Zwangsvollstreckung der Einzug von Geldern in Kontenstrukturen, gegen die zeitgleich strafrechtliche Ermittlungen wegen Geldwäsche laufen, geraten die landeseigenen Gerichtsvollzieher in einen erheblichen Pflichtenkonflikt.

Ich frage Sie im Rahmen der Dienstaufsicht:

Welche landesspezifischen Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen oder behördlichen Prüfmechanismen existieren in Ihrem Bundesland, um sicherzustellen, dass die Justizvollstreckung und der Gerichtsvollzieherdienst nicht ungewollt als staatliche Erfüllungsgehilfen für den Geldtransfer in geldwäscheverdächtige Kontenstrukturen missbraucht werden?

Mit freundlichen Grüßen

S. L.

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr L.

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.

Vorab: Das Bayerische Staatsministerium der Justiz darf wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit weder gerichtliche Verfahren überprüfen noch gerichtliche Entscheidungen abändern oder aufheben. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Aus diesem Grund bewertet das Bayerische Staatsministerium der Justiz gerichtliche Verfahren und Entscheidungen auch nicht. 

Soweit Sie in Ihrer Nachricht die Dienstaufsicht über die Gerichte thematisieren, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Richterinnen und Richter einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes nur unterstehen, soweit nicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Auch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind nach § 9 des Rechtspflegergesetzes sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden sind. Diese Unabhängigkeit darf durch Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

Die Frage, wer Gläubiger eines Titels ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Entscheidungen von Gerichten können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe vor. Zuständig ist insoweit das Vollstreckungsgericht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Geldwäsche voraussetzt, dass das betreffende Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (§ 261 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs). Die Erfüllung einer titulierten Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit Geldern, die nicht aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, kann daher auch nicht den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. 

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich, MdL

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