Sehr geehrter Herr Eisenreiche, was unternimmt der Freistaat gegen rechtswidrige Praktiken privater Parküberwachungsdienste?

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Georg Eisenreich
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Frage von Felix G. •

Sehr geehrter Herr Eisenreiche, was unternimmt der Freistaat gegen rechtswidrige Praktiken privater Parküberwachungsdienste?

Immer häufiger wird die Parküberwachung vor Supermärkten an private Unternehmen abgegeben. Hierbei werden häufig unlautere Methoden, wie zu hohe Strafen (z.B 45€ bei Überziehung von 7 min), angewandt. Für den Bürger stellt dies ein großes Problem dar, da die Kosten eines Widerstandes die Vertragsstrafe oft übersteigen. Da dies System besitzt und kein Einzelfall ist, müsste doch eine höhere Instanz hier den Riegel vorschieben und die Bürger schützen.
Zu diesem Thema folgender Link zu Verdeutlichung:
https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/parkplatzkontrolle/

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Sehr geehrter Herr G.,

zu Ihrer Anfrage betreffend private Parküberwachungsdienste kann ich Folgendes mitteilen:

Die Praxis privater Parkplatzbetreiber, bei Parkverstößen eine Vertragsstrafe zu erheben, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht es grundsätzlich frei, über die Modalitäten der Nutzung seines Grundstücks zu entscheiden. Eigentumsrecht und Privatautonomie begrenzen hier die Möglichkeiten des Staates, zwingende Vorgaben für die Inhalte von Nutzungsverträgen zu machen. Vor überzogenen Vertragsstrafen werden die Parkplatznutzer aber bereits durch das geltende Recht geschützt: Ist die Vertragsstrafe unwirksam, fallen für den Nutzer auch keine Kosten an.

Im Einzelnen: 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem entgeltlichen Privatparkplatz zwischen dem Fahrer und dem Parkplatzbetreiber ein Mietvertrag über den Stellplatz zustande. In diesen Vertrag kann der Parkplatzbetreiber auch eine Vertragsstrafe für den Fall von Verstößen gegen die vertraglichen Parkregeln aufnehmen. Nach dem Bundesgerichtshof besteht ein berechtigtes Interesse des Parkplatzbetreibers, auf diese Weise die Nutzer von widerrechtlichem Parken abzuhalten und sich in Verletzungsfällen auf erleichtertem Weg schadlos zu halten.

Die Interessen der Parkplatznutzer werden dadurch geschützt, dass die Vertragsstrafe zum einen wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Vertrag einbezogen worden sein muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Parkplatzbetreiber z. B. durch Hinweisschilder ausreichend deutlich auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen aufmerksam macht, so dass Nutzer davon in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Zum anderen darf die Vertragsstrafenregelung nicht intransparent sein oder den Nutzer unangemessen benachteiligen. Nach der Rechtsprechung liegt eine unangemessene Benachteiligung insbesondere vor, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Parkplatzbetreiber steht.

Diese Grundsätze können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch auf kostenlos zur Verfügung gestellte Parkplätze - etwa vor Supermärkten – übertragen werden. Ob die Voraussetzungen für eine wirksame Vertragsstrafe gegeben sind, kann im Streitfall nur durch die unabhängigen Gerichte festgestellt werden. Dabei obliegt es jedoch zunächst dem Parkplatzbetreiber, die erhobene Vertragsstrafe gerichtlich geltend zu machen und den Regelverstoß sowie die wirksame Einbeziehung der Vertragsstrafenklausel darzulegen und ggf. nachzuweisen. Soweit sich die Klausel oder die im Einzelfall erhobene Strafe als unangemessen herausstellt, sind die Prozesskosten vom Parkplatzbetreiber zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich

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