Sehen Sie eine Möglichkeit, im StARModG festzulegen, wie die Ausländerbehörden mit den Fällen verfahren sollen, in denen bereits eine Einbürgerungszusicherung vorliegt?

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Gülistan Yüksel
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Frage von Artsrun N. •

Sehen Sie eine Möglichkeit, im StARModG festzulegen, wie die Ausländerbehörden mit den Fällen verfahren sollen, in denen bereits eine Einbürgerungszusicherung vorliegt?

Sehr geehrte Frau Yüksel,
sehen Sie eine Möglichkeit, im StARModG festzulegen, wie die Ausländerbehörden mit den Fällen verfahren sollen, in denen bereits eine Einbürgerungszusicherung vorliegt? Ich befürchte, dass ich trotzdem meine Staatsbürgerschaft aufgeben muss, da dies zum Zeitpunkt der Bearbeitung meines Antrags (z.B. Dezember 2023 bzw. Januar 2024) gesetzlich vorgeschrieben war. Solche Übergangsregelungen können dazu beitragen, mögliche Missverständnisse und Chaos bei den lokalen Ausländerbehörden zu vermeiden.
Vielen Dank im Voraus.

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Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine Übergangsregelung ist in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht erforderlich. Auch eine erneute Antragstellung ist nicht nötig. Es gilt nämlich immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Liegt bereits eine - meist ein Jahr gültige - Einbürgerungszusage vor, können die Betroffenen mit der Einbürgerung warten, bis das Gesetz in Kraft getreten ist und die neuen Regelungen zur Mehrstaatigkeit dementsprechend gelten.

Eine Übergangsregelung wird es nur bezüglich der Lebensunterhaltssicherung geben, und zwar für Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind. Hier ist eine Übergangsregelung notwendig, da ansonsten auch hier die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbürgerung gelten würde, mit den ggf. ungünstigeren Regelungen. Das Gesetz stellt bei der Lebensunterhaltssicherung klar, dass während der Übergangsfrist die günstigeren Bestimmungen Anwendung finden sollen.

Mit freundlichen Grüßen
Gülistan Yüksel

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