Frage an Günter Krings bezüglich Recht

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
100 %
12 / 12 Fragen beantwortet
Frage von Manfred G. •

Frage an Günter Krings von Manfred G. bezüglich Recht

Eigentumswohnung gekauft, Wohnfläche fehlt, Käufer haftet. Warum haftet nicht der Verkäufer? Warum verweigert die Politik den Verbraucherschutz?

Sehr geehrter Herr Krings,

im Rahmen der Gespräche über Baumängel wurden wir gefragt, ob wir unsere Wohnfläche schon überprüft haben. Wir haben einen Sachverständigen mit der Überprüfung beauftragt. Die von uns bewohnte Wohnung war um 3,36 % und die im Nachbarblock war um 2,11 % kleiner. Das Aufmaß hat der Sachverständige jeweils in jedem Raum unterhalb der Wohnraumdecke genommen, sodass die korrekte Nutzfläche ermittelt wurde. Leider haben wir im guten Glauben einem Bauträgervertrag unterschrieben, der eine Toleranzgrenze von 2 % und den Hinweis auf die Wohnflächenverordnung beinhaltet.
Der Investor wollte uns die über der Toleranzgrenze liegende Fehlmenge ersetzen, sich das Geld aber bei der Baufirma wieder holen. Diese verwies auf die Wohnflächenverordnung, die Türschwellen und Mauereinlassungen zum Balkon etc. als Wohnfläche hinzuaddiert.
Da wir in den Notarverträgen die Berücksichtigung von Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung unterschrieben haben, konnte sich der Bauherr als Verkäufer schadlos halten. Die Haftung für fehlende Wohnfläche gegenüber Mieter und künftigen Käufer bleibt Dank dieser vertraglichen Regelungen beim Käufer.
Ein Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten, wonach dieser bei weniger angefallenen Baukosten ein zusätzliches Honorar bekommt, ist eine weitere Aufforderung zum Material sparenden Bauen auf Kosten des Käufers, der die fehlende Wohnfläche in der Regel gar nicht bemerkt.
Wir haben geglaubt, der Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen sieht hier wie wir eine gesetzliche Fehlentwicklung zu Lasten des unbeteiligten Käufers.
Vor einem Jahr haben wir deshalb die Obleute im Ausschuss informiert, später die Mitglieder und Stellvertreter. Leider war das zu unserer Enttäuschung eine falsche Annahme. Bis heute erfolgte keine Reaktion!
Zwei Landtagsabgeordnete haben uns empfohlen eine Petition im bayerischen Landtag einzureichen, die aus unserer Sicht überhaupt nicht beachtet wurde.
Für uns gewinnt die Frage immer mehr an Bedeutung, ob es an der Arroganz der Abgeordneten gegenüber dem Bürger liegt, ist es die Angst eine große Wählerschicht aus der Bauwirtschaft einschließlich Vertriebsgesellschaften zu verprellen? Selbst die im Vertrieb tätigen Sparkassen und Banken wollen davon nichts wissen, weshalb auch diese in die Haftung einbezogen werden sollten. In der Regel merkt erst ein Mieter, dass seine Quadratmeterzahl im Mietvertrag nicht stimmt, die Baufirma aber nicht mehr greifbar ist.
Der Verbraucherschutzverband WOHNEN IM EIGENTUM hat den Vorschlag gemacht am Ende der Bauphase die Wohnfläche zu überprüfen, damit hätte der Eigentümer, Vermieter und Mieter eine von allen Seiten anerkannte Wohn-/Nutzfläche.
Bitte setzen Sie sich als MdB oder als Fraktion für eine Änderung der derzeitigen Rechtslage im Sinne der Käufer von Eigentumswohnungen ein.
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz des Käufers würde dem Steuerzahler keinen Cent kosten.
Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen und bedanken uns im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Barbara und Manfred Güntsch

P.S: Gerne senden wir Ihnen auch weitere Informationen (Petition, Literatur).

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Güntsch, sehr geehrter Herr Güntsch,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. August 2020 über Abgeordnetenwatch, in der Sie Ihre Bedenken betreffend die derzeitige rechtliche Lage im Recht der Baumängelhaftung zum Ausdruck bringen und anregen im Rahmen des Verbraucherschutzes eine entsprechende Novellierung voranzutreiben.

Hinsichtlich der Baumängel in Gestalt der überprüften, zu geringen Wohnfläche kann ich Ihren Ärger gegenüber Ihrem Investor und der Baufirma selbstverständlich verstehen. Sofern Sie überlegen, aus rechtlicher Perspektive unter Anwendung der derzeit geltenden Rechtslage die Baumängel nochmals begutachten zu wollen, möchte ich Sie an dieser Stelle auf einen entsprechend sachlich zuständigen Rechtsanwalt verweisen.

Mit Blick auf Ihre Sorgen hinsichtlich einer Haftung Ihrerseits im Falle des Verkaufes oder der Vermietung Ihrer Wohnfläche, sehe ich allerdings nicht dasselbe Risiko. Sie können die Wohnfläche mietvertraglich in der Größe vermieten, die Sie nach der Sachverständigen-Überprüfung hat und laufen damit nicht Gefahr, dass ein Mieter eine fehlende Wohnfläche gegenüber Ihnen geltend macht. Auch beim Weiterverkauf der Wohnung können Sie die Wohnung mit der tatsächlichen Wohnflächengröße weiterverkaufen, ohne für eine fehlende Wohnfläche haftbar gemacht zu werden. Ich verstehe jedoch, dass dieses Vorgehen insoweit nicht zufriedenstellend ist, als dass Sie ein Weniger zur Vermietung bzw. zum Verkauf haben, wie Sie ursprünglich eingeplant hatten.

Gerne leite ich Ihr Anliegen auch an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen in der Bundestagsfraktion weiter und betone auch Ihren Vorschlag– ausgehend von jenem des Verbraucherschutzverbands WOHNEN IM EIGENTUM – im Rahmen einer gesetzgeberischen Novellierung, am Ende einer Bauphase die Wohnfläche zu überprüfen, damit Eigentümer, Vermieter und Mieter eine von allen Seiten anerkannte Wohn-/Nutzfläche haben und Rechtssicherheit gewährleistet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Krings

Was möchten Sie wissen von:
Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU