Spurwechsel aus dem Asylverfahren zu §18b: Führt §55 Abs. 3 AsylG zu einer unbeabsichtigten Regelungslücke bei der Einbürgerung?

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Gunther Krichbaum
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Frage von Gaetan S. •

Spurwechsel aus dem Asylverfahren zu §18b: Führt §55 Abs. 3 AsylG zu einer unbeabsichtigten Regelungslücke bei der Einbürgerung?

Sehr geehrter Herr Gunther,

ich bin 2021 nach Deutschland eingereist und hatte während des gesamten Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung, nie eine Duldung. 2025 nahm ich meinen Asylantrag zurück, um den 2023 nach § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG eröffneten Spurwechsel zu § 18b AufenthG zu nutzen. Seitdem arbeite ich unbefristet in Vollzeit als Fachkraft und beziehe keine Sozialleistungen.

Bei der Einbürgerung wird mir diese Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylG nicht angerechnet. Damit führt gerade die Nutzung des gesetzlich geschaffenen Spurwechsels zu einem erheblichen Nachteil bei der bisherigen Aufenthaltszeit.

Da § 55 Abs. 3 AsylG aus der Zeit vor Einführung des Spurwechsels stammt und diese Konstellation offenbar nicht berücksichtigt wurde, stellt sich die Frage nach einem gesetzgeberischen Wertungswiderspruch bzw. einer planwidrigen Regelungslücke.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Gaetan S.

Pforzheim

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr S.,

 

vielen Dank für Ihre Frage zum sogenannten „Spurwechsel“ nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG zu § 55 Abs. 3 AsylG. 

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Aufenthaltsdauer während des Asylverfahrens nur anzurechnen ist, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde. Da bei einem laufenden Asylverfahren diese Anerkennung noch nicht vorliegt, kann die entsprechende Bearbeitungszeit nicht angerechnet werden. Dies gilt analog auch, wenn das Asylverfahren auf Antrag des Ausländers beendet wurde. Zweck der Regelung ist es auch, Fälle zu verhindern, wo ein aussichtsloses Asylverfahren über Jahre betrieben wird, um unter Berufung auf den langjährigen gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen.

Im Anhang habe ich Ihnen eine ausführliche Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages hinzugefügt, die sich genau mit dieser Frage beschäftigt hat.  

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Hannah Sonbol

Büro Gunther Krichbaum 

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