Einbürgerung: Gibt es in meinem Fall auch ein Gesetz?

Hakan Demir
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Frage von Zubeyde R. •

Einbürgerung: Gibt es in meinem Fall auch ein Gesetz?

-------- Original-Nachricht --------

Einbürgerung

Sehr geehrter Herr Demir,

Ich bin 1994 in Deutschland geboren und aufgewachsen, habe hier bis zur 8.Klasse auch die Schule besucht. Mein Abitur/Abschluss habe ich im Ausland abgelegt (6 Jahre in Rumänien) und müsste in der Zeit immer ein Visum beantragen um einzureisen, da meine Eltern damals die Staatsangehörigkeit nicht beantragt hatten.

Jetzt arbeite ich als Ärztin in Deutschland seit 11/19, besitze die Niederlassungserlaubnis und erwarte mein Baby in 10/24. Mir wird gesagt, das es wegen 1 Monat knapp sei, das mein Kind automatisch Deutsch werden kann.

Gibt es in meinem Fall auch ein Gesetz?

Man müsste ja die Jahre vorher mir anerkennen. Zudem sind meine Eltern seit meiner Geburt auch wohnhaft in Deutschland.

Da es ein Einzelfall ist, wie wird das vom Standesamt entschieden?

Vielen Dank!!

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau R.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift. 

Sie schreiben richtigerweise, dass für die Staatsangehörigkeit ab Geburt die Voraufenthaltszeit mindestens eines Elternteils dank des neuen Gesetzes 5 Jahre beträgt. Vorher lag die Frist bei 8 Jahren. Damit werden mehr Kinder die Staatsangehörigkeit ihres Geburtslandes erhalten und von Anfang an gleichberechtigt mit anderen Kindern in Deutschland groß werden. Das ist ein wichtiger Fortschritt. 

Frühere Aufenthalte können zudem herangezogen werden, um dann zusammengerechnet die notwendigen 5 Jahre zu erreichen. Diese Möglichkeit wurde in der aktuellen Reform auch grundsätzlich beibehalten (es wurde nur die maximale Anrechenbarkeit auf 3 Jahre abgesenkt, was in Ihrem Fall aber unproblematisch ist). Die Möglichkeit der Anrechenbarkeit halte ich auch für richtig, da auch frühere Aufenthalte dazu beitragen, dass man im ausreichenden Maße in Deutschland heimisch geworden ist. 

Ob in Ihrem konkreten Fall mindestens ein Monat des früheren Aufenthalts angerechnet wird, damit Sie die 5 Jahre Voraufenthaltszeit erfüllen, kann ich Ihnen nicht sagen. Diese Entscheidung trifft die zuständige Behörde. 

Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich vorab mit Ihrer Behörde in Verbindung zu setzen oder sich gegebenenfalls durch eine Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder anwaltlich beraten zu lassen. (eine wohnortnahe MBE finden Sie hier: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/) 

Alles Gute für die anstehende Geburt und Ihren Fall.

Mit freundlichen Grüßen 

Hakan Demir 

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