Antwort 08.04.2025 von Hakan Demir SPD
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nur, wenn alle Voraussetzungen für die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen.
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nur, wenn alle Voraussetzungen für die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen.
In Ausnahmefällen kann die Frist von sechs Monaten auch verlängert werden.