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Sehr geehrte Frau Gräßle, werden Sie sich im Haushaltsausschuss dafür einsetzen, die 2-Mrd-Annahme aus der Krypto-Steuerverschärfung in der Bereinigungssitzung 2027 herauszunehmen?

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Inge Gräßle
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Frage von Lisa M. •

Sehr geehrte Frau Gräßle, werden Sie sich im Haushaltsausschuss dafür einsetzen, die 2-Mrd-Annahme aus der Krypto-Steuerverschärfung in der Bereinigungssitzung 2027 herauszunehmen?

Sehr geehrte Frau Gräßle,

als ordentliches Mitglied des Haushaltsausschusses entscheiden Sie über den Bundeshaushalt 2027, der laut Eckwertebeschluss vom 29.04.2026 eine 2-Mrd-Mehreinnahme aus der Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist nach §23 EStG für Krypto-Werte plus AML einplant [1]. Die Schätzung ist intransparent und vermischt §23-Aufkommen mit DAC8-Effekten.

DAC8 sorgt ab 01.01.2026 ohnehin für automatischen Datenaustausch; das Geldwäsche-Argument traegt nicht [2]. Der BFH hat Bitcoin 2023 als sonstiges Wirtschaftsgut wie Gold eingeordnet [3]; eine asymmetrische Belastung verstößt gegen die Folgerichtigkeit (BVerfG 2 BvL 1/07).

Bitte teilen Sie Ihre Position für die Bereinigungssitzung mit.

[1] BMF-Eckwertebeschluss 29.04.2026

[2] RL (EU) 2023/2226

[3] BFH IX R 3/22, 14.02.2023

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Müller

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die derzeit bekannten Eckwerte des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sehen unter anderem die Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Auf unsere Nachfrage hat uns das BMF mitgeteilt, dass man derzeit prüfe, wie eine Besteuerung von Kryptowährungen angepasst werden könnte. Im Ergebnis solle die Anpassung zu Steuermehreinnahmen führen. 

Derzeit werden Gewinne gemäß § 23 Abs 1 Nr. 2 EStG aus "privaten Veräußerungsgeschäften" aus Kryptowerten innerhalb eines Jahres mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Nach Ablauf einer  gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr (Spekulationsfrist) werden die Gewinne steuerfrei gestellt. Auch Verlust werden nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. 

Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht: Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen. Spätestens mit der Einführung des digitalen Euro wäre die Frage zu klären, wie eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Fremdwährungsgeschäften gerechtfertigt werden könnte.

Zudem ist eine solche Maßnahme im Koalitionsvertrag nicht vereinbart.

Daher besteht aus Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aktuell kein Anlass, an der bewährten Regelung etwas zu ändern. Im Übrigen begrüßen wir es, dass über die steuerliche Behandlung von Kryptowerten zunehmend differenziert diskutiert wird.

Als CDU/CSU-Fraktion werden wir uns zukünftig auch weiterhin an einer Diskussion beteiligen, wie der Handel mit Kryptowerten transparenter und effektiver, beispielsweise in die Altersvorsorge, eingebaut werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen nach Duisburg

Ihre Dr. Inge Gräßle

 

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