Frage an Jan Philipp Albrecht bezüglich Soziale Sicherung

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Jan Philipp Albrecht
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage an Jan Philipp Albrecht von Gerhard B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Albrecht,

ich bin Landesbeamter mit Schwerbehinderung (70%).

Das Pensionseintrittsalter ohne Abschläge wurde für meine Altersgruppe (Jahrgang 1951) von 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben.
Ich kann zwar mit 60 in Pension gehen, habe dann aber pro Jahr 3,6%, (also 10,8%) Abschläge auf die zu erwartende Pension. Bei nichtbehinderten Landesbeamten dagegen wurde der Pensionsalterseintritt noch nicht verändert.
Wurde hier gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen? An wen kann ich mich wenden, damit ich mit 60 Jahren ohne Abschläge aus dem Dienst ausscheiden kann, oder ist dieses nicht möglich?

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Baumeister

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Baumeister,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.01.2011.

Derzeit befindet sich ein Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts in der parlamentarischen Beratung des Niedersächsischen Landtages (Drucksache 16/3207), den ich Ihnen hinsichtlich des von Ihnen angesprochenen Sachverhalts kurz darlegen möchte, da für Sie sicherlich dieses Regelung zum Tragen kommen wird.

Demnach ist es für Sie, wenn Sie dienstunfähig aufgrund einer Schwerbehinderung und im Jahre 1951 geboren sind mit Vollendung des 63. Lebensjahres ein regulärer Eintritt in den Ruhestand möglich. Bei Beamtinnen und Beamtinnen und Beamte ohne Dienstunfähigkeit ist dieses abschlagsfrei erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.

Sie können auch bereits mit 60 Jahren aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand eintreten, müssen dann jedoch - analog zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind - einen Abschlag von 3,6% pro Jahr das Sie vor Erreichen des regulären Pensionsalters in den Ruhestand treten hinnehmen.

Bei Beamtinnen und Beamten, die aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand eintreten, ist der maximale Abschlag auf 10,8% gedeckelt. Diese Deckelung ist für Beamtinnen und Beamte, die ohne Vorliegen einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand eintreten nicht vorgesehen.

Eine Benachteiligung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamten vermag ich daher in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Philipp Albrecht