Antwort 19.02.2026 von Jan Wenzel Schmidt AfD
So lange im laufenden Arbeitsverhältnis solche Äußerungen nicht fallen, ist kein Handlungsbedarf nötig.
So lange im laufenden Arbeitsverhältnis solche Äußerungen nicht fallen, ist kein Handlungsbedarf nötig.
Während der Zeit seiner Tätigkeit bei mir gab es keinerlei negative Äußerungen oder Auffälligkeiten.
Maßgeblich für die Einstellung war die fachliche Expertise von Herrn Christian Lüth, nicht seine frühere Funktion.
Während der Zeit seiner Tätigkeit bei mir gab es keinerlei negative Äußerungen oder Auffälligkeiten.
Maßgeblich für die Einstellung war die fachliche Expertise von Herrn Christian Lüth, nicht seine frühere Funktion.
Eine Neuauszählung kann also erst erfolgen, wenn dort ein entsprechender Beschluss gefasst wird – bislang gibt es dafür keinen festen Termin.