Frage an Jaqueline Rauschkolb von Eugen H. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Rauschkolb,
Sie kandidieren zur Landtagswahl 2016 in RLP. Dazu hatte ich Ihnen neulich einige Fragen gestellt, die Sie bisher nicht und der Generalsekretär der SPD-RLP z. T. nur unzureichend oder ausweichend beantwortet haben. Darum frage ich jetzt öffentlich.
Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig sauber, und das ist auch gut so, denn Atemluft ist das Lebensmittel Nr. 1; ohne Luft können die wenigsten Menschen mehr als 3 Minuten überleben. Deshalb ist saubere Atemluft genauso wie sauberes Trinkwasser ein Menschenrecht.
Leider müssen viele Menschen immer noch durch Tabakrauch verschmutzte, stinkende, vergiftete Luft einatmen.
Bedenken Sie: Meine Lunge ist privat, auch im öffentl. Raum und unter freiem Himmel! In meine Jackentasche greift normalerweise keiner unbefugt hinein.
Darum frage ich Sie:
1) Sind Sie mit mir konform, dass saubere Atemluft ein Menschenrecht ist?
2) Niemand darf ohne sein ausdrückliches Einverständnis Tabakrauch ausgesetzt werden, auch unter freiem Himmel.
Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?
3) In Anwesenheit von Kindern, Schutzbefohlenen, Beschäftigten und wirtschaftlich Abhängigen darf ausnahmslos (!) nicht geraucht werden, auch unter freiem Himmel.
Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?
4) Im Herbst wurde mir und meiner Familie ein Musikabend unseres Kulturvereins in einem Weingut hier am Wohnort durch stinkenden, giftigen Tabakrauch vergällt. Trotz Aufforderung durch die Vereinsvorsitzende, nicht zu rauchen, qualmte ein Kettenraucher vor uns weiter; Aschenbecher waren nicht aufgestellt worden. Andere Sitzplätze gab es nicht.
Der Winzer und die Vorsitzende scheuen den Disput, per Hausrecht ein Rauchverbot durchzusetzen.
Was schlagen Sie konkret lösungsorientiert vor, um das Rauchen sofort, d. h. innerhalb einer Minute, zu unterbinden, ohne dass ich mit jedem Hausherrn neu diskutieren muss?
Mit freundlichen Grüßen
E. H.
Sehr geehrter Herr H.,
danke für Ihre Anfrage. Da Sie Ihre Anfrage an alle Kolleginnen und Kollegen der SPD-Fraktion gesendet haben, darf ich Ihnen vorab auch noch einmal den Vorspann der entsprechenden allgemeinen Antwort hier zukommen lassen:
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sieht die Einführung und Umsetzung des Nichtraucherschutzes in den folgenden Bereichen vor: Öffentliche Verwaltung, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Gaststätten, Universitäten, Fachhochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Theater, Kinos, Museen und Sportstätten. In den rauchfreien Einrichtungen besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten; es gilt für Gebäude und im Hinblick auf den besonderen Schutz junger Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe und im Schulbereich auch für das zu den Einrichtungen gehörende Freigelände. Nur wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich oder vertretbar ist (Artikel 13 Grundgesetz - Unverletzbarkeit der Wohnung, abgetrennte Räume in Gaststätten, konzeptionelle oder therapeutische Gründe) wird auch in bestimmten rauchfreien Institutionen die Einrichtung besonderer Raucherräume oder eine Raucherlaubnis für Einzelpersonen zugelassen. Zielsetzung des Gesetzes ist der Schutz vor Passivrauch. Raucherinnen und Raucher sollen dadurch nicht bevormundet werden. Die vorgesehenen Eingriffe in ihre Handlungsfreiheit sind notwendig, um die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens und insbesondere des Passivrauchens angemessen zu schützen. Die allgemeine Einführung der Rauchfreiheit in den betreffenden Bereichen ist erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen, aber auch der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausreichendem Maße sicherzustellen. Ausnahmetatbestände sind vorgesehen, wo dies bezogen auf die Art der Einrichtung zwingend geboten oder aus bestimmten Gründen angezeigt ist. Es erfolgt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Raucherinnen und Raucher.
Nun zur Beantwortung Ihrer Fragen:
Zu 1.) Ja, ich stimme Ihnen zu, dass saubere Luft ein hohes Gut ist. Daher ist es auch wichtig, dass der Gesetzgeber mit Grenzwerten und ähnlichen Regelungen die Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffemissionen regelt. Grundlage ist dabei auch immer der gesellschaftliche Konsens. Welche Freiheiten, z.B. die Freiheit zu Rauchen, sind wir bereit einzuschränken um andere zu schützen? Welche Beschränkungen greifen zu sehr in unser Recht auf Selbstbestimmung ein?
Zu 2.) Gegenseitige Rücksichtnahme ist ein hohes Gut. Die Frage, wo die Freiheit des einen beginnt und die des anderen aufhört, wird - abgesehen vom gesellschaftlichen Grundkonsens - in jeder Situation aufs Neue von den Beteiligten ausgehandelt. Gerade unter freiem Himmel, der ja Allgemeingut ist, halte eine starre gesetzliche Regelung daher nicht für sinnvoll. In welchem Umkreis müsste ein Raucher z.B. fragen, ob er rauchen darf? Muss er nur Leute fragen, die sich offensichtlich länger in diesem Umkreis aufhalten?
Abgesehen davon sind die Belastungen durch Tabakrauch im Freien - außer bei besonderer räumlicher Enge - im Vergleich zu anderen Schadstoffemissionen (natürliche wie künstliche) aus meiner Sicht eher vernachlässigbar.
Zu 3.) Ich gebe Ihnen recht, dass insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen der Passivraucherschutz besonders wichtig ist. Eine der Hauptintentionen des Nichtraucherschutzgesetzes war und ist daher der bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einer möglichen Passivrauchbelastung. Aus diesem Grund wurde auch auf die Regelungsnotwendigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie der Schulen hingewiesen. Sie sprechen darüber hinaus den Passivraucherschutz von Beschäftigten an. Als ausgebildete Hotelfachfrau war ich auch immer wieder unter freiem Himmel beruflich in einer Umgebung mit Tabakrauch tätig, z.B. auf Restaurantterrassen oder in Biergärten. Ich kenne die Belastung in diesen Situationen daher aus eigener Erfahrung. Aus meiner Sicht sollten auch die Arbeitsstätten rauchfrei sein. In diesem, vom Bund zu regelnden Bereich, wurde der Vorschlag von Rheinland-Pfalz, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zur absoluten Rauchfreiheit abgelehnt.
Zu 4.) Grundsätzlich darf in Gebäuden, die nichtrauchende und rauchende Menschen gleichermaßen nutzen, nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz nicht geraucht werden. Grundsätzlich sind die Betreiberinnen bzw. Betreiber der Einrichtungen für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes verantwortlich. Kommt die Betreiberin/der Betreiber der Verantwortung nicht nach, können die örtlichen Ordnungsbehörden die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.
Bei Veranstaltungen im Freien sieht die Sache anders aus. Hier liegt die Entscheidung weitgehen bei Veranstalter/in bzw. Betreiber/in. Eine "Abstimmung mit den Füßen" bleibt dabei sowohl Nichtrauchern als auch Rauchern natürlich unbenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Jaqueline Rauschkolb