Kann das BAPersBw in der aktuellen Ukraine-Krise, eine unabhängige, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende zivile Wehrverwaltung (vgl. Art 87 b GG) organisatorisch sicherstellen?

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Frage von Reiner G. •

Kann das BAPersBw in der aktuellen Ukraine-Krise, eine unabhängige, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende zivile Wehrverwaltung (vgl. Art 87 b GG) organisatorisch sicherstellen?

Nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht wurde die zivil geführte Wehrverwaltung aufgelöst und ausweislich der veröffentlichten Organisationspläne in 16 Dezernaten Wehrersatz bei den überwiegend durch Soldaten geführten KarrCBw überführt. Beim BAPersBw wurde ein Referat Wehrersatz / Recht in eine militärisch geführte Abteilung VI (Personalführung Reservisten) eingegliedert. Das Referat untersteht einem Soldaten als Unterabteilungsleiter, einem Oberst als Abteilungsleiter und einem General als Vizepräsidenten. Damit wurde die gesamte zivile Wehrverwaltung auf drei höheren Führungsebenen militärischen Vorgesetzten unterstellt. Wie verträgt sich verfassungsrechtlich eine auf Befehl und Gehorsam basierende Führungskultur, bei der die Auftragserfüllung die höchste Priorität hat mit einer unabhängigen (vgl. Art. 87 b GG), nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierenden zivilen Wehrverwaltung, bei der die Gesetzmäßigkeit der Auftragserfüllung oberste Priorität haben sollte?

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Sehr geehrter Herr. G.,

vielen Dank für Ihre Frage. Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Beschäftigte können organisatorisch in gemischt zivil-militärischen Strukturen eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei eben nicht der dienstrechtliche Status, sondern die jeweils bestehenden Aufgabenzuweisungen und die Weisungsrechte, die diesen Aufgaben entsprechen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Position bzw. dem militärischen Rang der jeweiligen Personen.

Das Prinzip von Befehl und Gehorsam findet ausschließlich in den Streitkräften Anwendung. In der Bundeswehrverwaltung hingegen wird ziviles und militärisches Personal gleichermaßen nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts durch dienstliche Weisungen geführt. Maßstab ist dabei stets die Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns. Das gilt auch für Personen mit militärischen Dienstgraden, sodass die zivile Wehrverwaltung wie durch das Grundgesetz vorgegeben nach rechtsstaatlichen Prinzipien stattfinden kann.

Mit freundlichem Gruß
Jessica Rosenthal

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