Sehr Geehrte Herr Herrman, 2G Regel in Krankenhaus, Was ist mit ungeimften Eltern die IHR KIND in Krankenhaus bringen müssen in Falle eines Notfalls oder eine Behandlung?

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Joachim Herrmann
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Frage von Dorothea M. •

Sehr Geehrte Herr Herrman, 2G Regel in Krankenhaus, Was ist mit ungeimften Eltern die IHR KIND in Krankenhaus bringen müssen in Falle eines Notfalls oder eine Behandlung?

Sehr geehrte Herr H.,
zur Zeit gilt in Bayern die Rote Ampel. In Klinikum Weiden (Obpf.) Zutritt nur mit 2G. Das gilt auch für die Eltern von kleinen Kindern. Laut Stellungsnahme der Klinik gilt das zwar nicht für das Kind aber für seine Erziehungsberechtigten, So wird das vollständige (!) Impfen für Eltern des Kindes faktisch Pflicht. Auch deshalb, weil es dort anscheinend ein negatives PCR-TEST NICHT MEHR akzeptiert wird. Auch nicht, wenn das Kind wegen chronischen, schweren Leiden zu Therapie muss oder als Notfall aufgenommen werden muss. Die Folge: Leid und zusätzliche Traumatisierung für das Kind und seine Eltern! Die Eltern sind dann auch nicht im Stande vor Ort das Kind zu begleiten was oft eine Entlastung für das KH Personal und verkürzung des Aufenthals bedeutet, sie werden auch gehindert die rechtliche Begleitung der Therapie zeitlichnahe vor Ort wahr zu nehmen. Wie stehen sie ( und BR Regierung) dazu?
MfG
Dorothea M.

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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. November 2021, in der Sie danach fragen, ob ungeimpfte Eltern ihr Kind im Zusammenhang mit der aktuellen Coronalage in ein Krankenhaus für einen Notfall oder eine Behandlung begleiten können. 

Die Coronalage ist sehr ernst, die Infektionszahlen erreichen aktuell täglich neue Höchststände, die Gefährdung jedes Ungeimpften ist so groß wie nie. Die 7-Tage-Inzidenz im Freistaat liegt am 3. Dezember 2021 bei 563, in einigen Landkreisen sogar bei deutlich über 1.000. Die Corona-Pandemie gefährdet Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im gesamten Staatsgebiet. Mit der aktuellen Hospitalisierung und der Belegung der Intensivbetten ist an vielen Standorten im Freistaat die Belastung erreicht, bei der eine normale Versorgung der Patienten kaum mehr gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund gilt seit dem 24. November 2021 das in vielen Bereichen verschärfte Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) in der Fassung vom 22. November 2021 sowie in Bayern die geänderte 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV). Ziel der Bundes- und der Staatsregierung ist es, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems im Interesse der Bevölkerung sicherzustellen und das dynamische Infektionsgeschehen wieder einzubremsen. Es geht auch darum, diejenigen, die nicht mit einer Corona-Infektion, sondern mit einer anderen Erkrankung in Kliniken kommen, so wie derzeit viele Kinder in Kinderkliniken, ebenfalls bestmöglich behandeln zu können.

In § 28b des IfSG sind unter anderem neue Anforderungen für die Testpflichten von Klinikbesuchern geregelt worden. § 28b IfSG sieht nunmehr vor, dass für das Betreten der Klinikgebäude nicht mehr zwischen ungeimpften und geimpften Besuchern unterschieden wird, was Ihrem Anliegen entspricht. Vielmehr dürfen nunmehr generell Beschäftigte und Besucher die (Klinik-)Einrichtung nur betreten, wenn sie eine getestete Person i.S.d. § 2 Nr. 6 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) sind und einen entsprechenden Testnachweis mit sich führen. Darüber hinaus benötigen jedoch gemäß einer Klarstellung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. Dezember 2021 Begleitpersonen keine entsprechenden Testnachweise. Begleitpersonen sind solche, auf die die in der Klinik behandelten oder gepflegten Personen im Rahmen ihrer Therapie, zur Förderung des Behandlungserfolges oder im Alltag angewiesen sind. Dies ist beispielsweise bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr der Fall. Überdies benötigen auch Patienten keine entsprechenden Testnachweise.

Letztlich können und müssen die Einrichtungen darüber hinaus selbst im Rahmen der verpflichtenden einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte entscheiden, wann vor Ort unter welchen organisatorischen und infektiologischen Gesichtspunkten (ggf. wie viele) Besuchs- und Begleitpersonen zugelassen werden können. Denn für die zu treffende Abwägungsentscheidung sind die konkreten Verhältnisse vor Ort von ganz entscheidender Bedeutung. In Ausübung des Hausrechts ist es daher – wie auch bereits vor der Corona-Pandemie – jeder Einrichtung möglich, aus Gründen des Infektionsschutzes Besuche bzw. das Zulassen von Begleitpersonen an weitergehende Voraussetzungen zu knüpfen.

Sehr geehrte Frau M., Impfen wirkt! In dieser aktuell dramatischen Infektionslage ist jeder Einzelne gefragt, solidarisch seinen Beitrag zu leisten. Die Impfungen, jetzt auch verstärkt die sogenannten „Boosterimpfungen“, sind weiterhin die sicherste und effektivste Methode, um eine Infektion oder einen schweren Verlauf einer Infektion zu vermeiden. Ich appelliere daher an jede und jeden, sich impfen zu lassen im eigenen Interesse und im Interesse aller Mitmenschen. Nur so kann es uns in Kombination mit weiteren Beschränkungen gelingen, die vierte Welle zu brechen und wieder zu mehr Normalität zu gelangen. Sollten Sie also noch nicht geimpft sein, so bitte ich Sie, dies zu Ihrem eigenen Schutz, den Ihrer Kinder, Angehörigen und Bekannten dringend und umgehend zu ändern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die Situation erläutern konnte und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute und stabile Gesundheit!

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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