Warum wird in Bayern Betrug bei der Führerscheinprüfung nicht lückenlos bei der Polizei inklusive Hintermänner gemeldet und verfolgt - auch zur Abschreckung ? Werden immer 9 Monate Sperre verhängt ?

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Joachim Herrmann
CSU
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Frage von Claudia M. •

Warum wird in Bayern Betrug bei der Führerscheinprüfung nicht lückenlos bei der Polizei inklusive Hintermänner gemeldet und verfolgt - auch zur Abschreckung ? Werden immer 9 Monate Sperre verhängt ?

Bekanntlich bestehen Sie und die CSU als Hardliner auf Recht und Ordnung, was die Bürger bei der Landtagswahl positiv gesehen haben.

Warum ausgerechnet beim Thema sicherer Verkehr nicht?

Merkur vom 19.10.2023
"Betrug bei der Führerscheinprüfung: Immer mehr Fälle - Experten haben eine Erklärung dafür
Schärfere Sanktionen gegen Betrüger bei Führerscheinprüfungen
Die Bundesregierung hatte 2022 bereits schärfere Sanktionen gegen Betrüger bei Führerscheinprüfungen erlassen. Die Behörden können aufgeflogene Betrüger bis zu neun Monate für den nächsten Versuch sperren. PRAKTIZIERT WIRD DAS ALLERDINGS IN BAYERN NICHT, sagt Jürgen Kopp, der Vorsitzende des Bayerischen Fahrlehrerverbands. "DIE PRÜFUNG WIRD ALS DURCHGEFALLEN GEWERTET", erklärt er. Zusätzlich KÖNNEN die Prüfer noch die Polizei informieren. Seit Anfang des Jahres ist es bundesweit laut TÜV 337 Mal dazu gekommen. Rein rechtlich handelt es sich aber weder um Betrug, noch um Urkundenfälschung. "

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau M.

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Oktober 2023.

Stellt die Technische Prüfstelle – in Bayern der TÜV – bei der Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung einen Täuschungsversuch fest, informiert sie hierüber die für den Fahrerlaubnisbewerber/die Fahrerlaubnisbewerberin zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Nach den Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts ist es originäre Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in diesen Fällen die Sperrfrist, also den Zeitraum, nach dessen Ablauf die nicht bestandene Fahrerlaubnisprüfung frühestens wiederholt werden darf, festzulegen (§ 18 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung).

Dabei entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde jeweils auf Grundlage des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts. Bei der Festlegung der Sperrfrist soll – nach pflichtgemäßem Ermessen – auch die Schwere der Täuschungshandlung (z.B. mittels so genannter Stellvertreterprüfungen oder dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln) berücksichtigt werden. Um eine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten, kann der Täuschungsversuch mit einer Sperrfrist von maximal neun Monaten sanktioniert werden. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet zudem nach Bewertung des jeweiligen Einzelfalls darüber, ob ergänzend eine Meldung an die Polizei geht. Es hat sich dabei bislang bewährt, im jeweiligen Fall nach dem Gebot der Angemessenheit zu reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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