Warum wird statistische „Lebenswirklichkeit“ nur bei Beamten anspruchsmindernd berücksichtigt, nicht aber bei Abgeordneten mit typischen Nebeneinkünften – trotz gleicher Begründung der Unabhängigkeit?
Das fiktive Partnereinkommen wird mit statistischer Lebenswirklichkeit und Fürsorge begründet. Wenn das als sachgerecht gilt, stellt sich die Frage nach seiner konsequenten Anwendung. Statistisch ist ebenso unstreitig, dass Abgeordnete in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausüben. Müsste dann nicht auch dort die „Lebenswirklichkeit“ durch ein fiktives Nebeneinkommen berücksichtigt werden?Sowohl bei Beamten und Soldaten als auch bei Abgeordneten und Ministern wird die materielle Absicherung mit der Notwendigkeit der Unabhängigkeit begründet. Bei Abgeordneten wird daraus folgerichtig abgeleitet, dass die Grundentschädigung für sich allein ausreichen muss. Andernfalls wäre Unabhängigkeit nicht gewährleistet.Bei Beamten wird dieser Grundsatz durchbrochen: Bei Beamten reicht die Besoldung nicht mehr für sich allein, sondern wird durch ein fiktives Partnereinkommen ergänzt. Wie ist diese unterschiedliche Behandlung mit dem Anspruch gleicher Unabhängigkeit vereinbar?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Fragen zur Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt des Mehrverdiener-Modells.
Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Beamtinnen und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren sowie diesen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Umsetzung dieser Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 01. Januar 2023 hat der bayerische Gesetzgeber die Besoldung systematisch wieder mehr an den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Beamten und Beamtinnen orientiert. Dabei wurde die in den letzten Jahrzehnten zu beobachtende gesellschaftliche Entwicklung berücksichtigt, dass grundsätzlich beide Elternteile zum Familienunterhalt beitragen. Dem trägt das Mehrverdiener-Modell als neues Leitbild der Besoldung Rechnung. Der Art. 33 Abs. 5 GG und das daraus abgeleitete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation gilt nur für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen. Zudem wird auch im Rahmen der Gewährung von Bürgergeld das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass Ehegatten und Paare grundsätzlich gemeinsam wirtschaften. Insofern wird bei der Bemessung der Anspruchshöhe ein weiteres Einkommen in Abzug gebracht. Darüberhinausgehend wirkt sich sogar vorhandenes Vermögen in erheblichem Umfang anspruchsmindernd aus.
Ich hoffe, Ihr Anliegen im Wesentlichen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL
