Wenn man den mindestlohn erhöhen würde, steigen auch die Preise. Aber wenn man denn Freibetrag erhöhen würde, welche folgen hatte das??
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage vom 28. Juli 2026, in der Sie sich angesichts der mit einer Mindestlohnerhöhung oftmals verbundenen Preissteigerung und der in diesem Zusammenhang von vielen befürchteten „Lohn-Preis-Spirale“ nach den Folgen einer Erhöhung des Freibetrags erkundigen.
Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist ein sehr komplexer Eingriff, der sich nicht nur im Steuersystem bemerkbar macht, sondern eine Kettenreaktion im Arbeitsmarkt, im Sozialversicherungssystem und der gesamten Volkswirtschaft, auslösen kann. Daher möchte ich vorneweg darauf hinweisen, dass das zuständige Ressort für Ihre Anfrage zu steuerlichen Freibeträgen in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist. Es verantwortet die Gesetze und Verordnungen rund um Steuern und Abgaben. Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Frage nur allgemein beantworten und verweise für eine umfassende, detailliertere Beantwortung auf das Bundesfinanzministerium.
Generell führt eine Erhöhung der steuerlichen Freibeträge zu einer finanziellen Entlastung der Bürger. Da sie weniger oder keine Abgaben auf den Teil ihres Einkommens oder Vermögens zahlen müssen, der unter dem Freibetrag liegt, bekommen sie mehr Netto vom Brutto. So bewirkt eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags – worauf Ihre Anfrage abzielt – eine direkte Senkung der Steuerlast aller steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger, da dadurch ein größerer Teil ihres Einkommens steuerfrei bleibt. Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt und wird regelmäßig an die Inflation angepasst. 2026 ist er um 252 Euro auf 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für Verheiratete gestiegen. Zugleich müssen neben den Effekten für die steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger auch die Folgen für den Staat berücksichtigt werden, denn die Erhöhung des Grundfreibetrags führt für den Staat zu Steuermindereinnahmen und schränkt seinen fiskalischen Spielraum ein. Da die Einkommenssteuer eine Gemeinschaftssteuer ist, treffen die Mindereinnahmen Bund (42,5%), Länder (42,5 %) und Kommunen (15 %) gleichermaßen und erfordern oft Einsparungen an anderer Stelle.
Sehr geehrter Herr B., ich hoffe, Ihnen mit diesen allgemeinen Ausführungen bereits weitergeholfen zu haben, andernfalls bitte ich Sie, sich für weiterführende Informationen an die entsprechenden Fachbehörden zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL
