Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den behandelnden Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Gesundheitsämter sind ihrerseits verpflichtet, einen gemeldeten Verdachtsfall an die zuständige Landesbehörde und pseudonymisiert an die zuständige Bundesoberbehörde – das PEI – zu melden.
Antwort 14.02.2023 von Joachim Herrmann CSU
Antwort 09.02.2023 von Joachim Herrmann CSU
Ein zentraler Indikator für die Innere Sicherheit ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).
Antwort 09.02.2023 von Joachim Herrmann CSU
Kosten des Polizeieinsatzes in Lützerath
Antwort 02.02.2023 von Joachim Herrmann CSU
Allgemeines Böllerverbot nicht zielführend
Antwort 09.02.2023 von Joachim Herrmann CSU
Zugleich würden damit all diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die umsichtig und verantwortungsvoll mit Silvesterfeuerwerk umgehen – und das ist glücklicherweise die große Mehrheit – bestraft!
Antwort 03.01.2023 von Joachim Herrmann CSU
Ansprechpartner im StMI