Frage an Joachim Schuster bezüglich Wirtschaft

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Joachim Schuster
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Frage von Bernhard B. •

Frage an Joachim Schuster von Bernhard B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Schuster,

ich danke Ihnen für Ihre Antwort auf meine Frage vom 5. Dezember 2015 und begrüße die Aussage, dass CETA für Sie ohne substantielle Änderungen bzgl. des Investitionsschutzes nicht zustimmungsfähig ist. Erlauben Sie jedoch eine Verständnisfrage zu der von Ihnen geäußerten Befürchtung, dass “das Recht der Staaten zur Regulierung ausgehöhlt werden könnte”.

Bezieht sich Ihre Befürchtung auf den Umstand, dass zwar die staatliche Regulierungshoheit explizit festgeschrieben ist (z.B. Abschnitt 1, Art.2. des Vorschlag der Europäischen Kommission zur Schiedsgerichtsbarkeit in TTIP), diese Regelungen aber nicht verhindern können, dass ausländische Investoren Klagen auf Entschädigung vor internationalen Schiedsgerichten anstrengen können? Wäre das der Fall, in dem - wie Sie es bezeichnen - “die beiden Rechte ungeklärt nebeneinander gestellt” sind, d.h. das Recht der Staaten auf Regulierung zum einen sowie das Recht der ausländischen Investoren auf Entschädigung zum anderen? Der Effekt wäre in der Tat ein Aushöhlen der staatlicher Regulierungshoheit über den Umweg hoher Entschädigungsforderungen.

Es wäre also interessant zu erfahren, welche Anforderungen Sie an den Verhandlungsentwurf stellen, damit aus Ihrer Sicht “das Recht auf Regulierung vollumfänglich gewahrt bleibt”. Und um einen Teilaspekt herauszugreifen: Was wäre Ihrer Ansicht nach erforderlich, damit allgemeine Schutznormen für die Bereiche Arbeit, Gesundheit, Umwelt u.ä. den Status von einklagbaren Rechten erlangen ?

Mit freundlichem Gruß
B. B.

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Sehr geehrter Herr B.,

im Zusammenhang mit dem Investitionsschutz muss gewährleistet werden, dass Veränderungen in den gesetzlichen Regelungen im Bereich Arbeitnehmerrechte, Verbraucherschutz etc. gar nicht Grund zur Klage werden dürfen - soweit ausländische und inländische Investoren gleich behandelt werden. Eine Gesetzesänderung kann dann auch keine Ansprüche auf irgendwelche Entschädigungszahlungen auslösen. Ob dies der Fall sein wird, wird sich aber erst sicher zeigen, wenn der ausverhandelte Text der Abkommen vorliegt. Es braucht klare Formulierungen, dass das "Recht zu regulieren" gewahrt bleibt. Und dieses Recht darf nicht durch andere Formulierungen im Abkommen (wie etwa die faire und gerechte Behandlung ausländischer Investoren) in irgendeiner Weise relativiert werden.

Zu ihrer zweiten Frage folgendes:
In Europa, bzw. in einem EU-Mitgliedstaat sind alle geltenden Gesetze natürlich auch gegenüber einem ausländischen Investor einklagbar. US-Konzerne müssen sich an deutsches und europäische Recht halten, wenn sie in Deutschland aktiv sind. Wie umgekehrt sich auch die Europäer in Amerika an sämtliche US-Gesetze halten müssen. Schwierig ist es aber, von hier aus Verpflichtungen einzuklagen, die die USA eventuell im Rahmen von TTIP eingehen werden (z.B. die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen). Sollten die deutschen Gewerkschaften zu der Auffassung gelangen, dass die Normen in den USA verletzt werden (auch wenn sämtlich US-Gesetze eingehalten werden) kommt es darauf an, ob in dem Abkommen für solche Fälle Streitbeilegungsverfahren vorgesehen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Schuster

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