Welche fachlichen Berechnungen/Kriterien oder politische Begründung lag der Einführung der 1/3‑Regelung bei der Bayerischen Wohnraumförderung zugrunde und wie bewerten sie diese Regelung aktuell?
Die 1/3‑Regelung Regelung besagt, dass ein Anbau in Bayern nur dann förderfähig ist, wenn der Bauaufwand mindestens ein Drittel der vergleichbaren Neubaukosten erreicht. In der Praxis führt diese "Faustformel"-Auslegung jedoch dazu, dass viele Anbauten – statistisch wohl signifikant Familien-Anbauten zur Schaffung eines zusätzlichen Kinderzimmers – nicht förderfähig sind. Gerade für Familien, die zusätzlichen Wohnraum für ein weiteres Kind schaffen möchten, entsteht durch die Auslegung eine strukturelle Benachteiligung, obwohl das BayWoFG ausdrücklich auch Erweiterungen als förderfähige Maßnahmen vorsieht und die Kosten derartiger Anbauten (in meinem Falle 80.000-100.000€) gemeinhin durchaus als "wesentlicher Bauaufwand" eingestuft werden würden. Es erscheint mir gesellschaftlich wichtig, ob die praktische Wirkung der 1/3-Regelung mit den wohnungsraum-politischen Zielen des Freistaats Bayern übereinstimmt oder ob hier möglicherweise Anpassungsbedarf besteht.
Sehr geehrter Herr T.,
die sogenannte 1/3-Regelung in der Bayerischen Wohnraumförderung ist historisch als verwaltungspraktische Abgrenzung eingeführt worden. Ziel war es, Fördermittel auf Maßnahmen zu konzentrieren, die einen substanziellen baulichen Eingriff darstellen und damit einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Wohnraum leisten. Die Orientierung an einem Drittel der vergleichbaren Neubaukosten sollte dabei eine einheitliche und prüfbare Schwelle schaffen, um Bagatellmaßnahmen von förderfähigen Erweiterungen zu unterscheiden.
Allerdings handelt es sich hierbei weniger um eine fachlich zwingende Berechnungsgröße als vielmehr um eine pauschale Faustformel, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewählt wurde. Eine differenzierte Betrachtung individueller Bauvorhaben findet dadurch nur eingeschränkt statt.
Aus heutiger Sicht bewerten wir diese Regelung zunehmend kritisch. In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere familienbedingte Erweiterungen, etwa zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums für Kinder, häufig unterhalb dieser Schwelle bleiben und damit von der Förderung ausgeschlossen werden, obwohl sie wohnungspolitisch ausdrücklich gewollt sind. Das steht aus unserer Sicht in einem Spannungsverhältnis zu den Zielen des Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz, das Erweiterungsmaßnahmen ausdrücklich als förderfähig vorsieht.
Gerade vor dem Hintergrund steigender Baukosten und begrenzter Flächen halten wir es für wohnungspolitisch sinnvoll, Bestandsentwicklung vor Neubau zu stärken. Anbauten und Erweiterungen leisten hierzu einen wichtigen Beitrag, insbesondere für Familien, die ihren Wohnraum an veränderte Lebenssituationen anpassen möchten.
Vor diesem Hintergrund sehen wir Anpassungsbedarf. Denkbar wären:
- eine Absenkung oder Flexibilisierung der Schwelle,
- die stärkere Berücksichtigung der relativen Wohnraumwirkung (z. B. zusätzlicher Wohnraum pro Person),
- oder eine Härtefallregelung für familienbedingte Erweiterungen.
Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass die Förderung stärker an den tatsächlichen wohnungspolitischen Zielenausgerichtet wird: der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, der Unterstützung von Familien und der effizienten Nutzung bestehender Bausubstanz.
Die derzeitige Ausgestaltung der 1/3-Regelung wird diesen Zielen nur eingeschränkt gerecht.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen Mistol
