Warum soll eine dringend benötigte Akutbehandlung nur bei TSS-Vermittlung voll vergütet werden, obwohl der Versicherte direkt einen verfügbaren Behandlungsplatz findet?
Der Änderungsantrag knüpft die extrabudgetäre Vergütung der psychotherapeutischen Akutbehandlung nicht nur an die zuvor festgestellte Dringlichkeit, sondern zusätzlich daran, dass der Behandlungstermin über die Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde. Begründet wird dies mit dem Ziel, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Meldung freier Akuttermine an die TSS zu bewegen. Ist es aus Sicht der Versicherten sinnvoll, die Vergütung einer medizinisch dringlich erforderlichen Behandlung vom Zugangsweg abhängig zu machen? Ein Patient, der selbst unmittelbar einen verfügbaren Akutplatz findet, erhält schließlich dieselbe indizierte Behandlung wie ein über die TSS vermittelter Patient. Wäre es nicht sachgerechter, die volle Vergütung an die festgestellte Dringlichkeit und die tatsächlich erbrachte Behandlung zu knüpfen?
