Frage an Katarina Barley bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Katarina Barley
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Frage von Christian W. •

Frage an Katarina Barley von Christian W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wieso kann es überhaupt zu einer Verletzung von "Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" bei Eindeutig kriminellen Handlungen kommen? Sie sollten doch froh sein, wenn solche die Allgemeinheit schädigenden kriminellen Geschäfte wie der Cum- Skandal an die Öffentlichkeit kommen. Hier kann es keinen Täterschutz geben und die Journalisten sollten für das Bundesverdienstkreuz vorgeschlagen werden. Was werden Sie tun um den freien Journalismus in dieser Angelegenheit zu schützen?

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Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Fragen zum Geschäftsgeheimnis.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses war im deutschen Recht bisher nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde durch die Gerichte konkretisiert. Mit der zugrunde liegenden EU-Richtlinie und dem deutschen Gesetzesentwurf dazu, wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nunmehr europaweit einheitlich festgelegt. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland gelten dabei teilweise strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. So müssen Unternehmen zum Beispiel angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um von dem Schutz durch das Gesetz profitieren zu können.

Die Einordnung als Geschäftsgeheimnis steht der Tätigkeit von Journalisten und Hinweisgebern jedoch nicht entgegen. Denn die Ausnahmeregelungen für Journalisten und Hinweisgeber (sog. Whistleblower), die im Entwurf des Geschäftsgeheimnisgesetzes festgehalten wurden, gelten für sämtliche Geschäftsgeheimnisse.

Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung, die die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit für rechtmäßig erklärt (§ 5 Nummer 1 des Gesetzentwurfs). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung nicht. Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber verankert (§ 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Auch dadurch wird der investigative Journalismus erheblich gestärkt. Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs).

Diese günstigere Rechtslage für Journalistinnen und Journalisten als auch Hinweisgeberinnen Und Hinweisgebern würde ab dem Inkrafttreten des Gesetzes auch auf solche Strafverfahren Anwendung finden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind (§ 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs).

Ich habe deshalb keine Sorge um den freien Journalismus und hoffe, dass ich auch Ihre Bedenken ausräumen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katarina Barley, MdB

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